Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0373 94/02/0468 94/02/0469Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des G in S, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 8. Juni 1994, Zl. Senat-BN-93/517, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960, und vom 14. Juni 1994, Zl. Senat-BN-93-448, betreffend Übertretung der StVO 1960, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Mängelbehebungsfrist, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1994 wurde die gegen die obzitierten beiden Bescheide erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem zur Behebung des Mangels zurückgestellt, daß jeweils der Tag, an dem die angefochtenen Bescheide zugestellt worden seien, anzugeben sei (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).
Mit Schriftsatz vom 24. November 1994 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages im Ausland befunden und diesen nach seiner Rückkehr am 17. November 1994 vorgefunden habe. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer zu dem Auftrag, den Zustelltag in Hinsicht auf die angefochtenen Bescheide bekanntzugeben vor, insoweit könne nichts mitgeteilt werden, da keine Aufzeichnungen über Zustellungen der Bescheide geführt würden; es müsse daher ersucht werden, diese Aufzeichnungen über Zustellungen von der Bezirkshauptmannschaft Baden vorlegen zu lassen.
Was zunächst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anlangt, so erweist sich dieser als unzulässig, weil der vom Beschwerdeführer erschließbar vorgebrachte Wiedereinsetzungsgrund eines Zustellmangels bewirkt, daß der Beschwerdeführer die Mängelbehebungsfrist nicht versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag insoweit nicht nachgekommen ist, was zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG führt, weil - so die ständige hg.
Rechtsprechung - die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages einer völligen Nichtbefolgung gleichzuhalten ist. Im übrigen sei zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bemerkt, daß es ihm unbenommen geblieben wäre, aus eigenem den jeweiligen Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide bei der Behörde zu eruieren.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020372.X00Im RIS seit
03.04.2001