TE Vwgh Beschluss 1995/1/10 AW 94/04/0066

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Veröffentlicht am 10.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §42 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J-Gesm.b.H. in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Kärnten vom 26. August 1994, Zl. 1.443/94, betreffend Feststellung gemäß § 42 Abs. 4 Handelskammergesetz erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wirtschaftskammer Kärnten (Präsident) wurde gemäß § 42 Abs. 4 Handeslkammergesetz (HKG) festgestellt, daß die Beschwerdeführerin ihre Gewerbeberechtigung lautend auf "Schlosser" in der Form eines Industriebetriebes ausübt und daher der Fachvertretung der Maschinen- und Stahlbauindustrie angehört.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, Zl. B 2063/94-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zu hg. Zl. 94/04/0247 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. In der Begründung des Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, im angefochtenen Bescheid sei hervorgehoben, daß sie der belangten Behörde Grundumlagen in der Höhe von rund 1,2 Mio. Schilling für den Fall schulden würde, daß sie rechtens zur Fachgruppe der Industrie gehöre. Daraus sei zu erkennen, daß der Beschwerdeführerin bei einer sofortigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Andererseits lägen aber keinerlei zwingende öffentliche Interessen vor, die es geboten erscheinen ließen, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Weder für die belangte Behörde noch für einen Dritten entstünde durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung irgendein Nachteil. Die Berührung eines Interesses eines Dritten sei im konkreten Fall nicht denkbar.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da unter Vollzug die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist - und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der den Bescheidinhalt entsprechenden Rechtslage als auch im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes -, kann ein Vollzug eines Feststellungsbescheides nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 263 dargestellte Judikatur). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung aber vornehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0014), mit weiteren Nachweisen).

Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das dargestellte, lediglich allgemein gehaltene Vorbringen nicht nachgekommen. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung durchzuführenden Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen (vgl. den vorzitierten Beschluß).

Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

VollzugAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1994040066.A00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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