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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des C in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1994, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuüberweisen", den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0271, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. August 1994, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, zurückgewiesen.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Beschwerdeführer, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuüberweisen, weil die Verletzung des durch § 2 Abs. 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Leistung von Zivildienst vorliege.
Da im Gesetz die "Weiterüberweisung" einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist, mußte der Antrag zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110271.X00Im RIS seit
20.11.2000