TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 94/11/0415

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art133 Z1;
ZDG 1986 §5a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0416

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 2. September 1994, Zl. 196.300/1-IV/10/94, betreffend Zivildiensterklärung (hg. Zl. 94/11/0415), und vom 3. Oktober 1994, Zl. 196.300/2-IV/10/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 94/11/0416), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1994 wurde gemäß § 5a Abs. 4 i.V.m. § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1994 die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne, weil die Erklärung erst nach Ablauf der im § 76a Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vorgesehenen Frist eingebracht worden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1994 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der oben genannten Frist abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2115, 2120/94, die Behandlung der gegen die Bescheide an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Bescheid mit dem Inhalt des erstangefochtenen Bescheides vom 2. September 1994 nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. den Beschluß vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218).

Der Beschwerdeführer hat den (zweitangefochtenen) Bescheid vom 3. Oktober 1994 mit einer direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, von diesem zur Zl. 94/11/0355 protokollierten, Beschwerde bekämpft. Er hat damit sein Beschwerderecht gegen diesen Bescheid konsumiert. Die durch Abtretung einer neuerlichen gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte Beschwerdeführung ist daher unzulässig (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1951, Slg. Nr. 2283/A).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als insgesamt unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110415.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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