TE Vfgh Erkenntnis 1992/10/1 B1392/89, B1300/90

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.06.88 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl 324/1988 §10 Abs3
GewO 1973 §376 Z36

Leitsatz

Abweisung der Beschwerden gegen die Verweigerung der beantragten Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften. Anlaßfälle zu G326,327/91, V305,306/91 (keine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge in §376 Z36 Abs1 GewO 1973 bzw des §10 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.06.88 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. 324/1988).

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit den von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheiden wurde die von diesen beantragte Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften gemäß §25 Abs2 GewO 1973 in Verbindung mit den §§376 Z36 Abs1 litb und 323b Abs1 Z1 GewO 1973 und den §§1 und 10 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. 324/1988, (Befähigungsnachweis-Verordnung) verweigert. Beide Beschwerdeführer waren bereits vor Änderung der GewO 1973 durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. 196/1988, mit dem das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften als konzessionspflichtig erklärt wurde, zur Ausübung des vormals freien Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften befugt und konnten den gemäß §376 Z36 Abs1 litb GewO 1973 in Verbindung mit den §§1 und 10 Abs3 der Befähigungsnachweis-Verordnung geforderten Befähigungsnachweis (Konzessionsprüfung), der für die Verleihung der Konzession "zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit" nach dem 30. Juni 1988 gemäß §376 Z36 Abs1 GewO 1973 erforderlich ist, nicht erbringen.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 2. Oktober 1991 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "b) selbst oder durch einen Geschäftsführer (§39) oder Pächter (§40) den Befähigungsnachweis (§323b Abs1 Z1) erbringen," in §376 Z36 Abs1 GewO 1973 idF des Bundesgesetzes BGBl. 196/1988 gemäß Art140 B-VG sowie die Gesetzmäßigkeit des §10 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. 324/1988, gemäß Art139 B-VG von Amts wegen zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G326/91, V305/91, ua., hat der Verfassungsgerichtshof weder die genannte Wortfolge in §376 Z36 Abs1 GewO 1973 als verfassungswidrig noch §10 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. 324/1988 als gesetzwidrig aufgehoben.

III. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über

die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

In den geschilderten Normenprüfungsverfahren hat sich der Verfassungsgerichtshof mit den von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken, insbesondere auch hinsichtlich der neu eingeführten Konzessionspflicht für das von ihnen ausgeübte Gewerbe, auseinandergesetzt. Die Verfahren haben ergeben, daß die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit und der Gesetzmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Bestimmungen nicht zutreffen. Auch sonst bestehen unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Beschwerdefälle gegen die die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerdeführer sind also nicht wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

2. Unter diesen Umständen könnte die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nur vorliegen, wenn die Behörde das Gesetz oder die Verordnung denkunmöglich angewendet hätte.

Derartiges behaupten die Beschwerdeführer nicht und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Arbeitskräfteüberlassung, Konzessionserteilung (Leiharbeit)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1392.1989

Dokumentnummer

JFT_10078999_89B01392_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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