TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 93/07/0070

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des AH in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. April 1993, Zl. LAS-373/2-92, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Geltendmachung eines Teilwaldrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 26. Februar 1979 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, in welchem Umfang ihm ein Teilwaldrecht an Grundstück Nr. 1889/133, Teilwaldnummer 85, der Katastralgemeinde W. zukomme. Er führte hiezu aus, in der Natur sei der östliche Grenzpunkt unklar; nach der Katastralmappe grenze sein Waldanteil an die Grundparzelle Nr. 1889/132 KG W., während aus der Beschreibung im Waldprotokoll sein Nutzungsrecht bis an die Gemeindeparzelle 1893 ds.Gb reichen solle.

Mit Bescheid vom 18. August 1992 stellte die AB "gemäß § 73 lit. e Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 i. d.F. LGBl. Nr. 18/1984, (TFLG) den Umfang des im Waldprotokoll der Gemeinde W. mit Nr. 85 bezeichneten Teilwaldrechts auf der Gp 1889/133 KG W. (dzt. Nutzungsberechtigter A. H.)" wie

folgt fest:

"Die Grenze des Waldteiles Nr. 85 verläuft so, wie in beiliegender, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildender Lageskizze, Zl. IIId3-3178/18, mit durchgehend roter Linie dargestellt."

In der Begründung führte die AB hiezu aus, strittig sei nur der nordöstliche Eckpunkt des gegenständlichen Waldteiles. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, daß sein Waldteil entlang des T-Gemarkes bis zum Grenzstein "XXXIV mit XIII" reiche und die Fläche seines Waldteiles jener Fläche entspreche, die im Grundstücksverzeichnis mit 9977 m2 angegeben sei. Im Verlaufe des Telfer Marchgrabens seien mehrere KG.-Grenzsteine gefunden worden. Mit Hilfe des Waldaufsehers seien Kontrollmessungen über das Ausmaß der Waldteile Nr. 85 und 86 durchgeführt worden, die Umrechnung der Klafterangaben sei nach dem Schlüssel 1 Klafter = 2,02 m erfolgt, das Maßband sei nur schwach gespannt worden, wie es der damals üblichen Messung mit Klafterkette (hängende Kette) entsprochen habe. Die Ergebnisse dieser Kontrollmessungen seien in der beiliegenden Lageskizze angegeben, sie stimmten mit den Angaben im Waldprotokoll (unter Berücksichtigung des ortsüblichen Zumaßes und der geländebedingten Ungenauigkeiten der Maßbandmessung) überein. Während die im Waldprotokoll angegebenen und in der Natur überprüften Flächen der Waldteile Nr. 86 und Nr. 87 mit den im Grundstücksverzeichnis angegebenen Flächen über die Grundparzellen 1889/134 und 1889/135 übereinstimmten, weise die Grundparzelle 1889/133 eine deutlich größere Fläche auf (9977 m2 laut Grundstücksverzeichnis) als der Waldteil Nr. 85 lt. Waldprotokoll haben sollte (ca. 8570 m2). Eigentümerin der Grundparzelle 1889/133 im Ausmaß von 9977 m2 sei die Gemeinde W. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des Teilwaldprotokolles aus dem Jahre 1721 Nutzungsberechtigter des Waldteiles Nr. 85 im Ausmaß von ca. 8.5682. Die anläßlich der Begehung am 26. Juni 1990 mit Hilfe des Waldaufsehers durchgeführten Kontrollmessungen (die in gleicher Form und dem gleichen Ergebnis bereits im Jahre 1979 durchgeführt worden seien) hätten ergeben, daß das dem Nutzungsberechtigten zustehende Teilwaldrecht in der Größe von ca. 8.568 m2 bereits auf einem Teil der Grundparzelle 1889/133 bedeckbar sei. Unter Berücksichtigung des ortsüblichen Zumaßes und mit Zustimmung des Vertreters der Gemeinde W. sei eine Abgrenzung des Nutzungsrechtes in der Form vorgeschlagen worden, daß die Grenze vom nordwestlichen Eck der Grundparzelle 1889/133 ausgehend zu dem auf T. Gemeindegebiet stehenden Teilwaldmarkstein mit der Bezeichnung EK verlaufe. Auf dem verbleibenden Teil der Grundparzelle 1889/133 hätte demnach die Gemeinde W. nicht nur das Eigentum, sondern auch das Nutzungsrecht. Die Länge des strittigen Waldteiles betrage lt. Waldprotokoll der Gemeinde W. 79 2/3 bzw. 93 Klafter, die Breite 35 bzw. 13 2/3 Klafter; das ergebe eine Fläche von 2100 Quadratklafter und entspreche 8568 m2. Die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen seien nicht schlüssig. Die Festsetzung der Grenze über den Grenzpunkt "XXXIV mit XIII" hinaus hätte zur Folge, daß die Fläche des Waldteiles Nr. 85 um ca. 1400 m2 mehr betrage als lt. Waldprotokoll vorgesehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1993 wies die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungsrelevant - unter Punkt 1) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m den §§ 54 und 73 lit. e TFLG als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde - zusätzlich zu den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid - aus, dem Beschwerdeführer stehe auf dem der Gemeinde W. gehörigen Grundstück Nr. 1889/133 KG W. ein ausschließliches Holz- und Streunutzungsrecht (Teilwaldrecht) zu. Nach dem Waldprotokoll für die Gemeinde W. aus dem Jahre 1721 handle sich dabei um den Waldteil Nr. 85. Dieses Protokoll stelle die urkundliche Grundlage und somit den urkundlichen Nachweis für den Bestand und Umfang des gegenständlichen Teilwaldrechtes dar. Hinsichtlich des nordöstlichen Eckpunktes habe im Verfahren kein Übereinkommen erzielt werden können. Der Beschwerdeführer vertrete weiterhin die Ansicht, daß der nordöstliche Eckpunkt seines Teilwaldes mit dem Grenzstein mit der Bezeichnung "XXXIV mit XIII" ident sei. Die Beschreibung des strittigen Waldteiles im Waldprotokoll der Gemeinde W. laute wie folgt:

"TH:

79 2/3

93 Klafter lang

2100 Klafter

35

13 2/3 Klafter breit

coherenzt an:

1.

T.-ischen Marchgraben, also dieser Teil zu obrist an ein in diesem Marchgraben stehenden Marchstein stoßet.

2.

Grabriele K 3. Jakoben H 4. an Amtswald."

Die Grenzbeschreibung im Waldprotokoll enthalte somit einerseits eine genaue Flächenangabe mit 2100 Quadratklafter, andererseits genaue Angaben über die einzelnen Seitenlängen des Teilwaldes. Die Umrechnung der Klafter in das metrische Maß

erfolge in W. so, daß 1 Klafter = 2,02 m,

1 Quadratklafter = 4,04 m2 (richtig wohl: 4,08 m2) sei.

Ausgehend von den unstrittigen Grenzpunkten hätten sohin die urkundlichen Längenangaben durch Messungen in die Natur übertragen werden können, wobei richtigerweise das Maßband entsprechend der im Zeitpunkt der Anlegung des Waldprotokolls üblichen Messung mit Klafterkette (hängende Kette) nur schwach gespannt worden sei. Der östliche Grenzverlauf sei im Waldprotokoll so beschrieben, daß der Waldteil oben an einen im "T.-ischen Marchgraben" liegenden Marchstein stoße und daß der Waldteil auf dieser Seite eine Länge von 79 2/3 Klafter aufweise. Beim "T.-ischen Marchgraben" handle es sich um die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden W. und T., der Graben habe lagemäßig eindeutig festgestellt werden können. Die Messungen in der Natur im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hätten ergeben, daß ausgehend vom unbestrittenen südöstlichen Grenzpunkt das urkundliche Sollmaß von 79 2/3 Klafter zuzüglich einer ortsüblichen Zugabe von ca. 15 m auf einen Grenzstein im "T.-ischen Marchgraben" (mit Pflock) mit der Kennzeichnung EK stoße. Demgemäß müsse die nördliche Grenze des Waldteiles Nr. 85 von diesem, mit den urkundlichen Beschreibungen übereinstimmenden Grenzpunkten in Richtung Westen abstoßen und nicht wie vom Beschwerdeführer angenommen, von dem ca. 44 m nördlich liegenden Grenzstein mit der Bezeichnung "XXXIV mit XIII". Die im Waldprotokoll angegebene Fläche von 2100 Quadratklafter (einschließlich Zugabe seien dies 8568 m2) sei bereits in der als Waldteil Nr. 85 ausgewiesenen Teilfläche des Grundstückes 1889/133 enthalten. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß lt. Kataster das Grundstück 1889/133 eine Fläche von 9977 m2 und daher auch sein Teilwaldrecht mit diesem Grundstück ident sein müsse, sei nicht zielführend. Neben der urkundlichen Beschreibung aus dem Waldprotokoll stehe nämlich auch fest, daß die nördlich angrenzende Grundparzelle 1889/132 ebenfalls von den Umfangsgrenzen her nicht dem auf dieser Grundparzelle lastenden Teilwald Nr. 173 entspreche. Der Teilwald Nr. 85 des Beschwerdeführers stoße urkundlich im Norden eindeutig an den Amtswald (Gemeindewald) und nicht an Teilwald Nr. 173. Dies entspreche sowohl den urkundlichen Bestimmungen als auch den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß die Katastergrenzen im Bereich der Grundparzellen Nr. 1339/132 und 1339/133 mit den Teilwaldnutzungsgrenzen lt. Waldprotokoll nicht identisch seien. Der gesetzliche Anspruch des Teilwaldberechtigten auf ein nach Größe, Form und Lage bestimmtes Waldgrundstück sei im Waldprotokoll der Gemeinde W. aus dem Jahre 1721 und nicht im zeitlich später entstandenen Grundstückskataster begründet. Da auf Grund der urkundlichen Nachweise der Umfang des strittigen Teilwaldes Nr. 85 zweifelsfrei ermittelt habe werden können, seien die Hinweise und Beweisbestätigungen des Beschwerdeführers auf eine über die urkundlichen Grenzen hinausgehende Nutzung nicht für die Beweisführung heranzuziehen gewesen. Gemäß § 54 Abs. 2 TFLG letzter Satz sei nämlich der letzte ruhige Besitz nur subsidiär, also bei Fehlen urkundlicher Nachweise als Beweismittel heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, daß ihm "im Rahmen der Feststellung seines Teilwaldrechtes Nr. 85 lediglich eine Fläche von 8586 (gemeint offensichtlich 8568) m2 des Grundstückes 1889/133 GB W. zuerkannt wurde, nicht jedoch eine weitere Fläche von 1409 m2 des Grundstückes 1889/133 GB W. als zum Teilwaldrecht Nr. 85 gehörig festgestellt wurde".

Gemäß § 33 Abs. 1 TFLG sind agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind agrargemeinschaftliche Grundstücke, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

...

d.) Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrecht im Sinne dieses Gesetzes.

Gemäß § 73 leg. cit. steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

...

e.) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder

Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

Gemäß § 74 Abs. 4 leg. cit. kommt - von den hier nicht in Betracht kommenden Regelungen des Abs. 1 bis 3 abgesehen - Personen eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. ist zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihrem Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen... Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.

Daß das von der belangten Behörde und der Argrarbehörde als Grundlage für die Feststellung des Teilwaldrechtes des Beschwerdeführers herangezogene Teilwaldprotokoll aus dem Jahre 1721 ein urkundlicher Nachweis ist, der Grundlage für die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sein kann, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bemängelt der Beschwerdeführer jedoch den von der belangten Behörde herangezogenen Umrechnungsschlüssel Klafter in Meter bzw. Quadratklafter in Quadratmeter und führt hiezu aus, daß die belangte Behörde jegliche Feststellungen dahingehend unterlassen habe, daß diese Umrechnungsformel auch im Jahre 1721 Geltung gehabt hätte. Es sei durchaus denkbar, daß im Jahre 1721 andere Klafterausmaße als heute gegolten hätten. Daß diese Umrechnungsmethode unrichtig sei, ergebe sich insbesondere auch aus der Waldkarte, welche dem Waldprotokoll zugrundeliege und aus welcher das wahre Ausmaß des Teilwaldrechtes ersichtlich sei. Das Waldprotokoll von 1721 und die darin enthaltenen Angaben müßten im Zusammenhang mit der dazugehörigen Waldkarte gesehen werden und bilde allein noch keine verläßliche urkundliche Grundlage im Sinne des § 54 TFLG, weil eben die Klaftermaße aus dem Jahre 1721 mit den heutigen Klaftermaßen nicht übereinstimmten. Aus der Waldkarte sei eindeutig zu entnehmen, daß sich das Teilwaldrecht Nr. 85 über das gesamte Grundstück 1889/133 KG W. erstrecke und an der nördlichen Grenze mit der Parzellengrenze übereinstimme und nicht zum Marchstein EK verlaufe. Im Zeitpunkt der Errichtung dieser Waldkarte sei somit die Parteienabsicht eindeutig darauf gerichtet gewesen, daß sich das Teilwaldrecht Nr. 85 über die gesamte Parzelle 1889/133 KG W. erstrecke. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob die Waldkarte zusammen mit dem Waldprotokoll im Jahre 1721 oder zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden sei. Sollte sie später als das Waldprotokoll errichtet worden sein, müßte jedenfalls von dieser als urkundlichem Nachweis im Sinne des § 54 TFLG ausgegangen werden, weil sie sämtliche früher getroffenen Vereinbarungen außer Kraft setzen würde. Der zuständige Waldaufseher der Gemeinde W. habe seine Arbeit ebenfalls ausschließlich auf Grund der bei der Gemeinde W. vollständig aufliegenden Waldkarte verrichtet. Jedenfalls hätte aber die belangte Behörde feststellen müssen, daß auf Grund der Waldkarte und der Waldübersichtskarte das Waldprotokoll alleine keinen verläßlichen urkundlichen Nachweis gemäß § 54 TFLG darstelle, und hätte deshalb für die Ermittlung des Teilwaldrechtes der letzte ruhige Besitzstand ermittelt werden müssen. Dieser hätte ergeben, daß der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgänger das Teilwaldrecht Nr. 85 im gesamten Ausmaß des Grundstückes 1889/133 KG W. von 9977 m2 seit Jahrzehnten ausgeübt hätten. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der schriftlichen Beweisbestätigung des J.Z., welche im Verwaltungsakt erliege.

Unstrittig steht fest, daß dem Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. 1889/133 Wald mit 9977 m2, inneliegend der der Gemeinde W. gehörigen Liegenschaft EZ 88, Grundbuch 81312 W., derzeit das auf diesem Grundstück begründete Teilwaldrecht Nr. 85 zukommt. Unstrittig sind im gegenständlichen Verfahren auch die Grenzen zum südlichen Teilwaldrecht Nr. 172 sowie dem westlich benachbarten Teilwaldrecht Nr. 86, der nordwestliche Grenzpunkt zu Grundstücknummer 1889/132 desselben Grundbuchs und die östliche Grenze des Teilwaldrechtes. In Ergänzung seines, dem agrarbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrages führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 26. Juni 1990 vor der AB aus, daß entlang des östlichen Teiles (T.-Gemarkes) sein Teilwaldrecht bis zum Grenzstein "XXXIV mit XIII" reicht. Die Agrarbehörden haben jedoch den Markstein EK als nordöstlichen Grenzpunkt dieses Teilwaldrechtes feststgestellt, sodaß dieses nicht mit

Grundstücknummer 1889/133 ident ist und nur eine Fläche von rund 8568 m2 umfaßt.

Der Beschwerdeführer bezweifelt zunächst die von der belangten Behörde übernommene Feststellung der AB, das im Waldprotokoll 1721 angeführte Längen- bzw. Flächenmaß "Klafter" sei mit einem Schlüssel von 2,02 m bzw. 4,04 (gemeint offensichtlich: 4,08) m2 umzurechnen. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers sind grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen, schwanken doch die Angaben für die Größe des Längenmaßes "Klafter" zwischen 1,7 m bis über 3 m und finden sich hinsichtlich dieses Maßes in den früheren Jahrhunderten von Ort zu Ort weit verbreitete Unterschiede. Auch die Art von Meßeinrichtungen (Meßstangen, Kettenmaße, Schnüre) sind ein Parameter für die Feststellung der Größe eines Teilwaldrechtes. Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer jedoch gegen die von der AB vorgenommene Umrechnungsformel bzw. gegen die Art der durchgeführten Messung beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken nicht zu erzeugen. Der Beschwerdeführer selbst zeigt nicht auf, warum die von den Agrarbehörden verwendete Methode im vorliegenden Fall nicht richtig sein soll. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird in überzeugender Weise dargelegt, wie die AB den Umrechnungsschlüssel Klafter in Meter ermittelt hat. Durch den Vergleich der Größenangaben der Teilwaldrechte Nr. 86 und 87 mit den Klafterangaben im Teilwaldprotokoll aus 1721 konnte mit hinreichender Genauigkeit der Umrechnungsschlüssel ermittelt werden. Gegen die Feststellung der belangten Behörde, auf Grund der im Teilwaldprotokoll aus 1721 angegebenen 2100 Klafter ergebe sich somit (einschließlich der in Übereinstimmung mit dem Grundeigentümer erfolgten Zugabe) eine Größe des Teilwaldrechtes von 8568 m2, bestehen daher keine Bedenken. Diese von den Agrarbehörden gewählte Umrechnungsmethode wird auch durch die sogenannte "Waldkarte" nicht widerlegt.

Grenzbeschreibungen von Teilwäldern sind grundsätzlich anhand von - vorhandenen - Teilwaldprotokollen nachzuvollziehen. Die im Akt erliegende Waldkarte, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Waldprotokoll zugrunde liegt, vermag die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über das Ausmaß des Teilwaldrechtes Nr. 85 schon deshalb nicht zu entkräften, weil aus ihr nur die Lage und Bezeichnungen der einzelnen Teilwaldrechte sowie die dazugehörigen Grundstücksnummern zu ersehen sind, daraus sich aber keinesfalls die Grenzen der einzelnen Teilwaldrechte mit Verläßlichkeit ermitteln lassen. Aus ihr kann auch nicht nachvollziehbar erschlossen werden, ob das jeweilige Teilwaldrecht mit dem lagemäßig übereinstimmenden, aus dem Katasterplan ersichtlichen und im Grundbuch eingetragenen Grundstück flächenmäßig ident ist. Ob die Waldkarte daher zusammen mit dem Waldprotokoll im Jahre 1721 oder zu einem späteren Zeitpunkt errichtet worden ist, ist für die Feststellung der Grenzen des Teilwaldrechtes des Beschwerdeführers im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Ob der zuständige Waldaufseher der Gemeinde W. seine Arbeit ausschließlich auf Grund der bei der Gemeinde vollständig aufliegenden Waldkarte verrichtet, ist für die Feststellung der Grenzen der einzelnen Teilwaldrechte ebenfalls nicht aussagekräftig.

Konnte aber durch einen urkundlichen Nachweis der Umfang eines (strittigen) Teilwaldrechtes ermittelt werden, ist es der Behörde - wie aus der eingangs wiedergebenen Gesetzeslage ersichtlich - verwehrt, den letzten ruhigen Besitzstand als Grundlage für die Feststellung des Umfanges eines Teilwaldrechtes heranzuziehen. Mit seinem diesbezüglichen, auf eine schriftliche Beweisbestätigung eines Zeugen gestützten Vorbringen vermag daher der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mit dieser Bestätigung wäre für den Beschwerdeführer aber auch deshalb nichts gewonnen, da darin nur festgehalten wird, "die Grenze im oberen rechten Eck (Graben) stimmt nicht". Worauf sich diese Aussage gründet, geht jedoch aus dieser Urkunde nicht hervor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) trägt der Beschwerdeführer vor, im Verwaltungsakt befände sich neben dem Waldprotokoll aus dem Jahre 1721 die diesem zugrundeliegenden Waldkarte sowie eine im Rahmen des Verfahrens im Jahre 1979 vom damaligen Oberförster der Bezirksforstinspektion verfaßte Skizze. Aus diesen Urkunden ergebe sich eindeutig, daß die nordöstliche Seite des Teilwaldrechtes Nr. 85 mit der Parzellengrenze des Grundstückes Nr. 1889/133 KG W. übereinstimme. Weder der Sachverständige Dipl.-Ing. C. noch die belangte Behörde habe sich mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt und fehle im angefochtenen Erkenntnis jegliche Feststellung und Begründung für den Widerspruch.

Aus dem obzitierten Waldprotokoll sind die vom Beschwerdeführer geforderten Feststellungen nicht ableitbar, vielmehr hat die belangte Behörde mit hinreichender Deutlichkeit in ihren Begründungsdarlegungen zum Ausdruck gebracht, warum gerade dieses Waldprotokoll als Grundlage für die Feststellungen herangezogen werden konnte. Warum die vom Beschwerdeführer zitierte Waldkarte allein nicht geeignet ist, diese von der Behörde getroffenen Feststellungen zu erschüttern, wurde bereits oben näher dargelegt. Auf die Skizze des Oberförsters der Bezirksforstinspektion, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht richtig sein soll, hat sich die Behörde in ihren Feststellungen nicht gestützt. Warum der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt aktenwidrig sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder näher begründet noch ist ein solches Vorbringen für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte daher mit seinem Vorbringen einen relevanten Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Berufung den Sachverständigen der Landwirtschaftskammer J.L. als Zeugen beantragt. Die belangte Behörde habe diesem Beweisantrag nicht entsprochen. Wäre dieser Zeuge einvernommen worden, hätte dieser "das richtige Ausmaß des Teilwaldrechtes Nr. 85 festgestellt".

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nur den Wunsch geäußert, daß zur Verhandlung vor der belangten Behörde Z.L. als "Sachverständiger der Landwirtschaftskammer eingeladen wird". Daß dieser Sachverständige zum Umfang des Teilwaldrechtes Nr. 85 Auskünfte aus eigener Wahrnehmung erteilen könnte, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Welche Hinweise dieser Sachverständige geben hätte können, die den im Teilwaldprotokoll aus dem Jahre 1721 umschriebenen Umfang des Teilwaldrechtes Nr. 85 als unrichtig erscheinen hätten lassen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Mit diesem Vorbringen vermag daher der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde nicht aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde auch nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Sachvorbringen anzuleiten.

Da somit auf Grund eines mängelfreien Verfahrens der belangten Behörde der Umfang des Teilwaldrechtes Nr. 85 - gestützt auf einen urkundlichen Nachweis - eindeutig feststeht, bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen durch die belangte Behörde, ob und bejahendenfalls seit wann der Beschwerdeführer die strittige von ihm beanspruchte Fläche tatsächlich in Nutzung gezogen hatte, wie dies von ihm in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. April 1993 behauptet wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070070.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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