TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 94/07/0108

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
VwRallg;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1.) (zu Zl. 94/07/0108) des F K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, und 2.) (zu Zl. 94/07/0109) der R K in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in D), gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. März 1994, Zl. 710.944/01-OAS/94, betreffend Zusammenlegung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Im Zusammenlegungsverfahren D. wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Graz vom 3. Juli 1992 der Zusammenlegungsplan erlassen. Dieser sah vor, daß die Beschwerdeführer für ihre in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke mit den Bezeichnungen

BK (Besitzkomplex) 1 - BK 13 Abfindungen mit den Bezeichnungen BK 41/a - 41/f erhielten.

1.2. Die Beschwerdeführer beriefen und machten geltend, sie seien nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit (wie die in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten) abgefunden worden.

1.3. Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) der Berufung teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan insofern, als die Abfindung 41/f auf ein Flächenausmaß von 6200 m2 reduziert wurde und als Ersatz ein wertgleicher Tausch mit der ONr. 27 (K. und A. H.) im östlichen Teil der Abfindung 27/d vom Weg 1076 bis zum S.-Fluß erfolgte; die ONr. 27 erhielt wiederum den eingebrachten Besitzkomplex 27/11 als Abfindung 27/g im Ausmaß von 3031 m2 zugeteilt. Im übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, dem Berufungsvorbringen, der Besitzkomplex 41/11 sei durch Zuteilung einer Teilfläche der Anrainer J. - K., welche diese nicht abtreten würden, schräg verschoben wurden, wodurch die Beschwerdeführer ca. 1200 m2 verlieren würden, werde entgegnet, der BK 41/11 habe bereits vor der Zusammenlegung die Form eines Stiefels mit wechselnden Breiten zwischen 10 und 20 m aufgewiesen. Der BK 41/11 habe aber nicht nur eine bessere Ausformung erhalten, sondern sei auch um ca. 0,22 ha, das seien wertmäßig die BK 41/5 (67 m2), 41/9 (601 m2), 41/10 (1170 m2) sowie ein Teil des BK 41/8 (400 m2) vergrößert wurden.

Dem Berufungsvorbringen, daß der BK 41/12 (Wiese) um 781 m2, für welche die Beschwerdeführer gutes Ackerland hätten abtreten müssen, zur Abfindung 41/e erweitert worden sei, welche trotz einer Drainage nicht ackerfähig sei, werde entgegnet, diese Grünlandflächen seien umgebrochen worden und würden nunmehr zur Gänze als Ackerland genutzt. Der BK 41/12 habe jedoch ebenfalls eine Verbesserung insofern erfahren, weil er vor der Zusammenlegung keine parallelen Grenzen aufgewiesen habe und mit einer Wegservitut belastet gewesen sei.

Wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe, hätten die Beschwerdeführer in das Zusammenlegungsverfahren unter der ONr. 41 13 BK mit einem Katasterausmaß von 2,0059 ha und einem Naturausmaß von 2,0869 ha, bewertet mit 1,940.309 Punkten eingebracht. Abgefunden worden sei die ONr. 41 mit 6 Abfindungen im Ausmaß von 2,0918 ha, bewertet mit 1,924.566 Punkten. Für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei ein anteiliger Betrag von 0,8168 % des beitragspflichtigen Wertes aufgebracht worden. Daraus ergebe sich für die ONr. 41 ein Übergenuß von 95 Punkten, der im Geldausgleich Eingang gefunden hätte.

Die BK 41/1, 41/2 und 41/4 seien unverändert zugeteilt worden. Die BK 41/11, 41/12 und 41/13 seien in ihrer Lage nicht bzw. nur geringfügig verändert worden. Die BK 41/3, 41/5 und 41/6 bis 10 seien wertmäßig im Bereich der BK 41/11 bis 13 neu zugeordnet worden. Die Abfindungen seien ausreichend mit öffentlichen Wegen erschlossen und insgesamt näher zur Hofstelle angeordnet.

Wenngleich rechnerisch die Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung gegeben sei, so sei nach der gutachtlichen Darstellung des Amtssachverständigen eine Verschiebung zu Lasten der Klassen 1 und 2 eingetreten. Die Verluste der Beschwerdeführer in den Wertklassen 1 und 2 würden zu einem überwiegenden Teil durch eine Flächenzunahme in den Wertklassen 3 und 4 ausgeglichen. Der Verlust in den Wertklassen 1 und 2 sei durch die Zuteilung des BK 27/11, der nach den Sachverständigenfeststellungen nur bedingt ackerfähig sei, erfolgt. In Anbetracht dieser augenfälligen Bonitätsverschlechterung habe daher nicht davon gesprochen werden können, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihr Altbestand sei. Um diese augenfällige Bonitätsverschlechterung unter Bedachtnahme auf die Gesetzmäßigkeit und tunlichst gleiche Beschaffenheit der Gesamtabfindung weitestgehend zu beseitigen, sei der LAS

-

nicht zuletzt aufgrund der gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen - zur Ansicht gelangt, daß die Abfindung 41/f auf ein Flächenausmaß von 6200 m2 - dies entspreche dem ungefähren Ausmaß des alten BK 41/13 (6175 m2) - zu reduzieren sei und erfolge als Ersatz ein wertgleicher Tausch mit der ONr. 27 im östlichen Teil der Abfindung 27/d vom Weg 1076 bis zum Sulmfluß. Die Verteilung der Bonitätsklassen für die ONr. 41 (Beschwerdeführer) stelle sich

-

ausgeglichener - wie folgt dar:

Klassen (in m2)

                            1      2      3      4      5   UB

lt.Bewertungsplan         8162   4623   1670   4451  1963   0

lt.Berufungsentscheidung  6803   4123   2955   5105  1878   0

                         -1359  - 500  +1285  + 654 -  85   0

Die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung sei gegeben. Die Änderung bringe zwar für die Beschwerdeführer und auch die betroffenen Grundeigentümer ein weiteres Abfindungsgrundstück; dies sei jedoch - da es sich bei den Beschwerdeführern um die Zuteilung einer Abfindung im Bereich der abgetretenen Grundstücke und für die betroffenen Grundeigentümer um die Wiederübernahme eines eingebrachten Besitzkomplexes handle, sachlich gerechtfertigt.

1.4. Die Beschwerdeführer beriefen und bemängelten die Beschaffenheit der ihnen zugeteilten Grundstücke.

1.5. Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch örtliche Erhebungen durch Vertreter des Senates am 21. Oktober 1993. 1.6. Mit Bescheid vom 2. März 1994 wies die belangte

Behörde die Berufung der Beschwerdeführer ab.

In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten 13 Besitzkomplexe im Ausmaß von 20869 m2 mit einem Vergleichswert von 1,940.309 Wertpunkten in das Verfahren eingebracht. Unter Berücksichtigung des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen ergebe sich ein Abfindungsanspruch von 1,924.461 Wertpunkten. Mit dem bekämpften Zusammenlegungsplan hätten die Beschwerdeführer 7 Abfindungskomplexe im Ausmaß von 20864 m2 mit einem Vergleichswert von 1,924.554 Wertpunkten erhalten. Das Fläche : Wertverhältnis der Abfindung liege mit 0,01084 m2 pro Punkt innerhalb der zulässigen Grenzen von 0,0861 m2 pro Punkt und 0,01291 m2 pro Punkt. Bei den Bonitäten sei eine geringfügige Verschlechterung eingetreten; etwa 15 % der Fläche aus den Klassen 1 und 2 fänden sich nunmehr in den Klassen 3 und 4. Wie bereits rechnerisch nachgewiesen, sei aus einem geringen Verlust guter Bonitäten allein keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Gesamtabfindung abzuleiten. Hingegen sei als Vorteil aus dem Zusammenlegungsverfahren die Verringerung der Besitzkomplexe von vorher 13 auf nunmehr 7 hervorzuheben, wobei die Vergrößerung der Abfindung 1066 im Bereich der S.-Straße um 2164 m2 von bisher 3873 m2 auf nunmehr 6037 m2 besonders zu unterstreichen sei. Durch die Neuzuteilung des Abfindungskomplexes 41/g werde eine Abfindung geschaffen, die im wesentlichen hinsichtlich Lage und Bonität den Altgrundstücken 41/6 und 41/7 entspreche. Ein Kürbisanbau sei auf dieser Neuzuteilung durchaus möglich. Die Standortansprüche von Kürbis entsprächen jenen von Mais. So wie bei Mais sei auch bei Kürbis eine ausreichende Wasserversorgung für einen zufriedenstellenden Ertrag erforderlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, daß die zugeteilte Fläche für den Kürbisanbau nicht geeignet sei, könne daher nicht gefolgt werden.

Wenngleich die Beschwerdeführer meinten, daß die BK 41/5, 41/6, 41/7, 41/8 und 41/9 zu ihren besten Grundstücken gezählt hätten, dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß auch die Vergrößerung der Abfindung 1066 durchwegs in bester Bonitätslage erfolgt sei. Die nunmehrige Neuzuteilung 41/g könne daher auch bezüglich der Bonitäten den alten Besitzkomplexen gar nicht voll entsprechen. Feststehe jedenfalls, daß der von den Beschwerdeführern bevorzugte Kürbisanbau sehr wohl auf der nunmehrigen Abfindung durchgeführt werden könne. Etwa im südlichen Drittel dieser Neuzuteilung befinde sich jene leichte Geländemulde, die laut Vorbringen der Beschwerdeführer ein Sumpf mit Wassergraben, mit Schilf und Sumpfplanzen bewachsen, ein Paradies für Kröten und Schlangen sei, welche nach stärkeren Niederschlägen wegen starker Durchnässung des Bodens nicht passierbar sein solle. Hiezu sei festzuhalten, daß zum Zeitpunkt der Erhebung und bereits davor ebenfalls starke Niederschläge zu verzeichnen gewesen seien. Vernässungen oder Unpassierbarkeit dieser Mulde hätten bei der Erhebung nicht verifiziert werden können. Es verlaufe unter dieser Mulde der Hauptsammler der Drainage. Bislang sei keine Behinderung bei der Bearbeitbarkeit des Grundstückes in diesem Bereich aufgetreten, bei der Flachheit der Mulde könne dies auch schwerlich angenommen werden. Schließlich habe auch der weiter entfernt unterhalb eines Bahndammes gelegene 967 m2 große BK 41/3 in die nunmehrigen Abfindungen integriert werden können. Auf diesem Grundstück habe sich außerdem ein A-Mast befunden.

Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Abfindung 41/e könne nicht gefolgt werden, denn diese Abfindung überdecke sich großteils mit dem Altkomplex 41/12. Diese Abfindung weise eine für die Bearbeitbarkeit gute Form auf und liege in ebener Lage. Nachteile für die Bewirtschaftung dieses Grundstückes aufgrund der Situierung des benachbarten (westlich liegenden) sogenannten "Ökostreifens" könnten daraus nicht abgeleitet werden. Schließlich werde dieser Ökostreifen als dauernd begrünte Fläche erhalten und auch gemäht. Es könne sich daraus vielmehr der Vorteil ergeben, daß durch diesen Streifen die Gefahr einer Pflanzenschutzmittelabtrift aus den anschließenden Bewirtschaftungseinheiten vermindert werde.

Auch die Behauptung, durch die Zusammenlegung seien die Ackerflächen von ca. 1 ha in vier Teile zerteilt worden, erscheine unverständlich. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer sei bei genauer Betrachtung nicht haltbar, denn die Beschwerdeführer hätten für 13 alte Besitzkomplexe 7 Abfindungskomplexe erhalten.

Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß die angeführten Vorteile, die durch die Zusammenlegung entstanden seien, überwögen. Die tunlichst gleiche Beschaffenheit sei einerseits durch Abfindungen im Bereich bestehender Besitzkomplexe, andererseits durch die Zuteilung von Grundstücken in vergleichbarer Lage wie 41/g gegeben. Bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen habe auch eine Verbesserung von Form und Größe erreicht werden können. Zudem seien die Grundstücke nunmehr gut erschlossen und durch entsprechend befestigte Wege auch jederzeit erreichbar.

1.7. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung zu verbinden, und hat über diese Beschwerden erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführer bemängeln, die Behörden hätten ihre Manuduktionspflicht verletzt. Aus den Niederschriften der Verhandlungen sei zu ersehen, daß sie vom jeweiligen Verhandlungsleiter nie zur Vornahme von Verfahrenshandlungen angeleitet worden seien. Der Verhandlungsleiter hätte die Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, daß späteres Vorbringen, insbesondere im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr möglich sei. Sie seien insbesondere nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Behauptung eines schlechteren Betriebserfolges bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen und durch Sachverständigengutachten zu belegen gewesen wäre.

2.2. Nach § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Die Manuduktionspflicht geht nicht soweit, daß eine Partei vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 178, angeführte Rechtsprechung). Es ist nicht Sache der Behörde bzw. des Verhandlungsleiters, die Partei auf alle denkbaren Einwendungen aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, diese vorzubringen. Ob nach der Zusammenlegung noch derselbe Betriebserfolg erzielt werden kann, muß die Partei selbst beurteilen. Aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführer nicht aufgefordert wurden, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, kann nicht auf ein rechtswidriges Vorgehen der Behörden geschlossen werden.

2.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß die Abfindung 41/d aus einem Teil des Grundstücks 275 der Anrainer J. - K. bestehe; letztere hätten mit Erfolg den Zusammenlegungsplan bekämpft und hätten die Wiederherstellung des Grundstückes 275 verlangt, wodurch für die Beschwerdeführer die Abfindung 41/d (1200 m2) wegfalle und auf absehbare Zeit nicht für sie verfügbar sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Bescheide der belangten Behörde vom 2. März 1994, Zl. 710.954/02-OAS/94 und Zl. 710.947/03-OAS/94, hingewiesen, mit denen die belangte Behörde den Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung von M. K. und M. J. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen habe. Bei Wiederherstellung des Grundstückes 275 zugunsten der Anrainer M. J. und M. K. könnten die Beschwerdeführer auf absehbare Zeit über eine Grundfläche von ca. 1200 m2 nicht verfügen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, daß der BK 41/11 Bauerwartungsland darstelle. Ein Teil des anstelle des BK 41/11 zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 41/d erstrecke sich auf Grundstück 275. In den erwähnten Bescheiden der belangten Behörde werde unter anderem ausgeführt, daß es sich beim Altgrundstück 275 um Bauerwartungsland handle, dem besonderer Wert zukomme, weshalb die J. M. zugeteilte Abfindung nicht gesetzmäßig sei.

2.4. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1994, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan entschieden wurde. Nach dem Inhalt dieses Bescheides wird die Abfindung 41/d den Beschwerdeführern zugesprochen. Sollten die von den Beschwerdeführern zitierten Bescheide der belangten Behörde eine Änderung dieser Abfindung vorgenommen haben, dann wäre ein allenfalls dadurch bewirkter Mangel der Gesetzmäßigkeit in der Abfindung der Beschwerdeführer nicht dem angefochtenen Bescheid, sondern den erwähnten Bescheiden anzulasten und dort zu bekämpfen. Daß die belangte Behörde die Wiederherstellung des Altgrundstückes 275 und dessen Zuteilung an M. J. und M. K. verfügt habe oder in den Entscheidungsgründen bindend für die Agrarbehörde die Auffassung geäußert habe, die Wiederherstellung sei erforderlich, wird auch von den Beschwerdeführern selbst nicht behauptet. Sollte im Zuge der Neuentscheidung über die Abfindung von M. J. und M. K. die Abfindung der Beschwerdeführer berührt werden, haben sie die Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel zu ergreifen.

2.5. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Annahme der belangten Behörde, sie hätten 13 Besitzkomplexe in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht; diese 13 Besitzkomplexe entsprächen nicht 13 voneinander getrennt gelegenen Grundstücken, da mehrere aneinander grenzten und daher einen einzigen Besitzkomplex darstellten. Neu zugeteilt worden seien 8 Grundstückskomplexe. Von diesem Gesichtspunkt her sei keinesfalls ein Vorteil zugunsten der Beschwerdeführer eingetreten. Das Fläche - Wertverhältnis liege zwar innerhalb der zulässigen Grenzen, doch sei der Grundsatz der Zuteilung von Abfindungsgrundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht berücksichtigt worden, da 15 % der Flächen aus den Klassen 1 und 2 sich nunmehr in den Klassen 3 und 4 fänden. Wenn in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, daß bereits rechnerisch aus einem geringen Verlust guter Bonitäten allein keine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung abzuleiten sei, müsse darauf hingewiesen werden, daß eine rechnerische Bewertung zwar im Gesetz vorgesehen, aber aufgrund des zwar rechtskräftigen, aber völlig unrichtigen Bewertungsplanes unmöglich sei. Durch einen Verlust von etwa 15 % der Flächen aus den Klassen 1 und 2 sei eindeutig eine Beeinträchtigung des Betriebserfolges gegeben. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung dafür, warum trotz Verlustes von 15 % von Flächen der Bonitätsklassen 1 und 2 die Abfertigung gesetzmäßig sein sollte. Ein derartiger Nachteil könne gar nicht durch einen entsprechenden Vorteil ausgeglichen werden. Es sei äußerst fraglich, ob auf den Flächen der Bonitätsklassen 3 und 4 Feldfrüchte der gleichen Art und Menge wie auf den abgegebenen Grundstücken erzeugt werden könnten. Es sei zwar möglich, diese Flächen unter Setzung aufwendiger Maßnahmen als Acker zu nutzen, doch bedeute dies einen unverhältnismäßigen Aufwand. Bonitätsverschiebungen im erwähnten Ausmaß könnten insbesondere bei kleinen Besitzgrößen wie im gegenständlichen Fall durch vermehrte Flächenzuteilungen nicht ausgeglichen werden.

2.6. Nach § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982), LGBl. Nr. 82, hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglange), Benützungsart oder ein besonderer Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind.

Nach § 27 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke dieser Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten und auf die Entfernungen zur Hofstelle Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde hat dargelegt, daß das Fläche-Wert-Verhältnis der Abfindung der Beschwerdeführer innerhalb der zulässigen Grenzen des § 27 Abs. a StZlg. 1982 liegt. Warum eine rechnerische Bewertung unmöglich sein sollte, bleibt unerfindlich. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die der Berechnung des Fläche-Wertverhältnisses zugrundeliegende Bewertung wenden, ist ihnen zu erwidern, daß diese - wie sie selbst einräumen - rechtskräftig ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.

Zu Recht hat die belangte Behörde angenommen, durch die Zusammenlegung sei eine Verringerung der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer von 13 auf 7 eingetreten. Ein Blick auf den den Altbestand wiedergebenden Plan zeigt, daß die Beschwerdeführer tatsächlich 13 unzusammenhängende Besitzkomplexe in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht haben; diese wurden auf 7 - und nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, auf 8 verringert.

Hingegen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn sie bemängeln, der Verlust von Flächen der Bonitätsklassen 1 und 2 im Ausmaß von ca. 15 % zugunsten von Flächen der Bonitätsklassen 3 und 4 entspreche nicht dem Grundsatz der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit.

Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß die zugewiesenen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0144). Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet zwar für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1991, Zl. 87/07/0180, vom 19. Mai 1987, Zl. 86/07/0249, vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0330 u. a.). Dies gilt aber nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1989, Zl. 88/07/0139; vom 6. Dezember 1988, Zl. 88/07/0008, vom 20. September 1988, Zlen. 87/07/0186, 0189, 0190 u.a.).

Im Beschwerdefall ergeben sich zwischen Altbestand und Abfindung der Beschwerdeführer folgende Verschiebungen in den Bonitätsklassen:

Klassen (in m2)

                            1      2      3      4      5   UB

lt.Bewertungsplan         8162   4623   1670   4451  1963   0

lt.Berufungsentscheidung  6803   4123   2955   5105  1878   0

                         -1359  - 500  +1285  + 654 -  85   0

Aus dieser Übersicht ist erkennbar, daß die Verluste der Beschwerdeführer in den Wertklassen 1 und 2 zu einem überwiegenden Teil durch eine Flächenzunahme in den Wertklassen 3 und 4 ausgeglichen wurden. Im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht kann in Anbetracht einer derart augenfälligen Bonitätsverschlechterung nicht davon gesprochen werden, daß die Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihr Altbestand seien. Daß eine Bonitätsverschiebung dieses Ausmaßes nach Lage des Falles unvermeidlich war, hat die belangte Behörde, ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, aus der Verschlechterung der Bonitäten könne schon deswegen keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung resultieren, weil sich das Fläche-Wert-Verhältnis im gesetzlichen Rahmen halte, nicht festgestellt.

2.7. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.8. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft gesondert verrechnete Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand enthalten.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070108.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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