Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. September 1994, Zl. 406.678/8-2.7/94, betreffend Feststellung des Wegfalls von Befreiungsgründen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1994 wurde gemäß § 36a Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 36a Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 (WG) festgestellt, daß die für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen seien, der Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Juli 1980 habe somit seine Wirkamkeit verloren.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. Juli 1980 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 40 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978 mit Wirksamkeit vom 27. August 1980 vorzeitig aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen und in die Reserve rückversetzt. Gleichzeitig wurde er gemäß § 37 Abs. 2 lit. a leg. cit. von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen von Amts wegen befreit. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, daß der Bescheid seine Wirksamkeit verliere, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom restlichen ordentlichen Präsenzdienst weggefallen sind.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides beruhte die amtswegige Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht darauf, daß er zum Befreiungszeitpunkt bei der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung in seiner Funktion als technische Nachwuchskraft (als technischer Maturant) nicht ersetzt werden konnte. Laut Mitteilung seines Arbeitgebers vom 11. November 1993 sei der Beschwerdeführer nunmehr als Sachbearbeiter der Planungsstelle im Fernmeldebauamt 5 Wien tätig. Er habe durch betriebliche und private Weiterbildung eine höhere Verwendung erreicht, wodurch er nicht mehr die seinerzeitigen Befreiungsvoraussetzungen erfülle. Mit der genannten Verwendungsänderung seien die für die seinerzeitige Befreiung des Beschwerdeführers maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen, woran auch eine Mitteilung seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 14. Dezember 1993, das inhaltlich eine Anregung auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 WG darstelle, nichts zu ändern vermöge.
Der Beschwerdeführer hält die Begründung des angefochtenen Bescheides für unzureichend und vertritt die Auffassung, daß sich an den Befreiungsvoraussetzungen und Befreiungsgründen nichts geändert habe, was auch aus dem Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14. Dezember 1993 hervorgehe. Der Beschwerdeführer sei sowohl 1980 als auch 1993 "bei der PTV als technischer Maturant" tätig gewesen, seine Aufnahme in eine Sammelliste, welche dem Schreiben seines Arbeitgebers vom 11. November 1993 beigeschlossen gewesen sei, sei irrtümlich erfolgt.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 11. November 1993 wies das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung darauf hin, daß der Beschwerdeführer (als einer von mehreren anderen Bediensteten) nicht mehr als Fernmeldemonteur verwendet werde, weil er durch betriebliche und private Weiterbildung eine höhere Verwendung erreicht habe. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, daß er seit 1. April 1987 "im Bereich der PTV im Fernmeldebauamt 5-Wien, Planung", tätig sei. Sein Aufgabenbereich umfasse die selbständige Planung von Kabelprojekten zur fernmeldetechnischen Versorgung von Ortsnetzen, die Abhaltung und Teilnahme an Besprechungen und Verhandlungen mit anderen Dienststellen, Einbautenträgern, Architekten, Gemeinden und Wegeunterhaltspflichtigen. Zu seinem weiteren Aufgabenbereich gehöre die Erstellung von Kostenvoranschlägen über Auftragnehmerleistungen der Bau- und Elektrofirmen zu den terminisierten Projekten in Höhe von mehreren Millionen Schilling pro Baujahr. Seit 1994 sei der Beschwerdeführer auch vermehrt mit der Planung des für Österreich im Verbund mit den EU-Nachbarstaaten unumgänglich notwendigen Lichtwellenleiternetzes betraut. Auf Grund der Komplexität der Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sowohl die Bauprogramme als auch die Urlaube jeweils bereits im vorangegangenen Kalenderjahr von der Dienststellenleitung festgesetzt, was zwingend notwendig sei, um verbindliche Zusagen betreffend der einzelnen Bauvorhaben machen zu können.
Der Beschwerdeführer übersieht, daß nicht schon die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, in welcher Funktion immer, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 1 WG an der amtswegigen Befreiung des Betreffenden von der Präsenzdienstpflicht darstellt. Das Weiterbestehen oder den Wegfall eines solchen Interesses zu beurteilen obliegt zunächst den für die Aufrechterhaltung des betreffenden, im Interesse der Allgemeinheit gelegenen Dienstes Verantwortlichen, letztlich dem Bundesminister für Landesverteidigung bei der von ihm zu treffenden Entscheidung nach § 36a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zlen. 94/11/0098, 0099). Die Verwendung eines Wehrpflichtigen, derentwegen seine amtswegige Befreiung ausgesprochen wurde, bildet ein für diese Entscheidung maßgebendes Sachverhaltselement, neben jenem der Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen von der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Endet diese Verwendung, so liegt DARIN eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, der Befreiungsbescheid verliert damit seine Wirksamkeit. Das schließt nicht aus, daß auch die geänderte Verwendung ein öffentliches Interesse an seiner Befreiung begründet. Nur liegt dann ein ANDERER Befreiungsgrund vor. Dieser kann zwar die Grundlage eines neuerlichen Befreiungsbescheides sein, er steht aber der Erlassung eines Bescheides, mit dem der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und die Unwirksamkeit des seinerzeitigen Befreiungsbescheides festgestellt wurde, nicht entgegen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0287).
Die Annahme der belangten Behörde, zufolge der geänderten Verwendung des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für die seinerzeitige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes weggefallen, ist schon im Hinblick auf das erwähnte eigene Vorbringen des Beschwerdeführers unbedenklich, worin er auf seine geänderte Verwendung hinweist, was sich im Ergebnis mit der Aussage im Schreiben seines Dienstgebers vom 11. November 1993 deckt. Die Bezeichnung als "technischer Maturant" vermag daran nichts zu ändern.
Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei nur irrtümlich in eine dem Schreiben seines Dienstgebers vom 11. November 1993 angeschlossene Liste aufgenommen worden, entbehrt einer Grundlage im Akteninhalt. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, vom 14. Dezember 1993 steht dem angefochtenen Feststellungsbescheid der belangten Behörde nicht entgegen: Der Dienstgeber des Beschwerdeführers führte zu dessen Begründung an, daß der Beschwerdeführer als "Sachbearbeiter in einer Planungsstelle der Linientechnik" eingesetzt sei und ab Feber 1994 die Planungsarbeiten für ein näher bezeichnetes Lichtwellenleiterbauvorhaben durchzuführen habe. Im Hinblick auf die hohen Kosten dieses Bauvorhabens sei der Beschwerdeführer für die Durchführung dieses Bauvorhabens unentbehrlich. Es werde daher ersucht, die für ihn mit Bescheid vom 30. Juli 1980 verfügte Befreiung vom restlichen ordentlichen Präsenzdienst weiterhin aufrecht zu halten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses Schreiben keinen Widerruf der Mitteilung des Dienstgebers vom 11. November 1993 dar, sondern eine Anregung auf Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes im Hinblick auf seine nunmehrige Verwendung in einer Planungsstelle.
Die besagte Verwendungsänderung stellt eine Änderung des für die Befreiung des Beschwerdeführers maßgeblichen Sachverhaltes dar, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Wegfall der seinerzeitigen Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0086 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110325.X00Im RIS seit
20.11.2000