TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 94/11/0403

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §28 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. September 1994, Zl. KUVS-558-561/7/94, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft nach außen berufenes Organ schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich im Zusammenhang mit einem als LKW-Lenker beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft vier näher umschriebene Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ereignet hätten. Er habe dadurch vier Übertretungen nach diesem Gesetz begangen. Über ihn wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je S 6.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde durch ein einzelnes Mitglied und nicht durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer entschieden habe; daß er als Arbeitgeber es nicht zu vertreten habe, daß Arbeitnehmer gegen das AZG verstoßen, weil dieses Gesetz keine diesbezüglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers normiere; daß das Gesetz insgesamt unvollziehbar und unsachlich sei; und daß er keine Aufträge erteilt habe, die die in Rede stehenden Verstöße erforderlich gemacht hätten; er bekämpft im übrigen die Strafbemessung.

Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besagt eindeutig, daß es bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzelmitglied und Kammer eines unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 51c VStG auf die Höhe der einzelnen verhängten Strafen und nicht auf die Summe der in einer Bescheidausfertigung zusammengefaßten Bestrafungen ankommt; die Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 28 Abs. 1 AZG besteht auch für die Unterlassung von Vorkehrungen dagegen, daß Arbeitnehmer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen; für die Verantwortlichkeit bedarf es keiner erteilten Aufträge des Arbeitgebers; schließlich haben beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund des AZG judiziert, ohne je verfassungsrechtliche Bedenken prinzipieller Art gegen die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers geäußert zu haben.

Da keine der verhängten Geldstrafen S 10.000,-- übersteigt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden. Angesichts dessen erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0117 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110403.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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