TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 94/11/0412

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 1994, Zl. IIb2-K-2551/14-1994, betreffend Wiederaufnahme eines Entziehungsverfahrens und Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1993 wurde (in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 1992) dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dabei ging die belangte Behörde in Bindung an den Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. März 1993 davon aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1991 durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Nach Behebung des besagten Strafbescheides mit hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117, stellte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 4. Juli 1994 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen der Tat vom 9. Oktober 1991 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1993 abgeschlossenen Entziehungsverfahrens. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag Folge und wies im wiederaufgenommenen Verfahren die Berufung des Beschwerdeführers gegen den (Vorstellungs-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. Juni 1992 neuerlich ab; sie wiederholte damit ihre eingangs wiedergegebene Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967.

Ausschließlich gegen diesen letzteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging auch im wiederaufgenommenen Verfahren davon aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Oktober 1991 als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Verweigerung der Atemluftuntersuchung eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe. Sie stützte diese Annahme auf die Beweisergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere auf die Aussagen der dort vernommenen Zeugen. Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde insbesondere, daß es sich hiebei bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb von 5 Jahren handelte und daß ihm aus diesem Grund bereits aus Anlaß des zweiten Alkoholdeliktes (1987) die Lenkerberechtigung für die Dauer von 10 Monaten vorübergehend entzogen wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117, und der Einstellung des Strafverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol stehe fest, daß er die besagte Verwaltungsübertretung vom 9. Oktober 1991 nicht begangen habe. Die belangte Behörde hätte daher den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid ersatzlos beheben müssen.

Das Vorbringen ist nicht begründet. Mit dem genannten Erkenntnis vom 16. Februar 1992 wurde der damals angefochtene Strafbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. März 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil nicht geklärt war, ob in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat vom 9. Oktober 1991 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Im fortgesetzten Verfahren kam der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol zu der Ansicht, diese Frage sei mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht mehr zu klären, und stellte aus diesem Grund das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Es kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, die Einstellung des Strafverfahrens beruhe auf der Annahme, es liege keine Verwaltungsübertretung vor (§ 45 Abs. 1 Z. 2 VStG). Mit der vorliegenden Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wurde über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, tatsächlich keine Entscheidung getroffen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987, Zl. 87/11/0012, vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0261, und vom 2. Oktober 1990, Zl. 90/11/0140). Der von der belangten Behörde angenommene Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG lag somit nicht vor. Daß das Entziehungsverfahren demnach zu Unrecht wiederaufgenommen wurde, führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht bekämpft wird.

Gegen die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e (die in der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht in der Bestrafung wegen dieser liegt) und die Aussprüche nach § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 bringt die Beschwerde nichts vor und hegt auch der Verwaltungsgerichtshof beim vorliegenden Sachverhalt keine Bedenken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110412.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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