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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der A in L, gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Oktober 1994, Zl. III 561-667/93, betreffend eine Mitteilung über die Rechtslage nach dem KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe vom 21. Oktober 1994 als "Einspruch und Beschwerde" gegen ein näher konkretisiertes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn. Diese Erledigung - sie ist der Eingabe in Kopie angeschlossen - erging im Anschluß an ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin und hatte die Information zum Inhalt, daß infolge Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin eine "Retournierung" des Führerscheines nicht in Betracht komme, daß die Beschwerdeführerin aber einen Antrag auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung stellen könne.
Gegen dieses Schreiben ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Bei der angefochtenen Erledigung handelt es sich nicht um einen Bescheid, mit dem Rechte der Beschwerdeführerin gestaltet oder festgestellt werden, sondern um eine Rechtsbelehrung ohne normativen Gehalt. Dazu kommt, daß selbst dann, wenn es sich bei der Erledigung um einen Bescheid handelte, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht zulässig wäre, weil in Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gegen Bescheide von Bezirkshauptmannschaften Berufung an den Landeshauptmann zulässig ist; diesfalls fehlte es an der Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110379.X00Im RIS seit
19.03.2001