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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. T, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dr. Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 23. Juni 1994, Zl. B 20/94, betreffend einmalige Leistung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dr. Z. ist praktische Ärztin. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien wurde über ihren Antrag vom 25. Juni 1993 über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1994 beantragte sie - nach Eröffnung des Konkurses - bei der "Ärztekammer für Wien Fürsorgefond" die Gewährung einer einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds, die es ihr ermöglichen sollte, "einen Zwangsausgleich zu finanzieren". Bei dieser Antragstellung war sie - wie im anschließenden Verwaltungsverfahren - durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter als bevollmächtigtem Rechtsanwalt vertreten.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhebt der Masseverwalter, vertreten durch den Vertreter der Z. im Verwaltungsverfahren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß im gesamten Verwaltungsverfahren der Masseverwalter nicht eingeschritten oder sonst tätig geworden ist. Z. war als Gemeinschuldnerin somit in Ansehung dieses Verfahrens nicht prozessfähig, da es dabei um die Gewährung einer finanziellen Leistung zur Beeinflussung des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens ging (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KO). Der Antrag hätte rechtswirksam nur durch den Masseverwalter oder mit seiner Genehmigung gestellt werden können.
Es kann dahinstehen, ob die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet gewesen wären, die Genehmigung der Antragstellung durch den Masseverwalter zu urgieren oder den Antrag vom 3. Februar 1994 zurückzuweisen. Tatsache ist, daß das Verwaltungsverfahren ohne Mitwirkung des Masseverwalters rechtskräftig abgeschlossen wurde. Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens durch Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kommt nicht in Betracht. Dafür, daß Z. als Bevollmächtigte des Masseverwalters tätig geworden wäre, besteht kein Anhaltspunkt.
Der in einem ohne Mitwirkung des Masseverwalters durchgeführten Verfahren ergangene Bescheid, der nach der Formulierung der Zustellverfügung nicht dem Masseverwalter zugestellt wurde, ist daher gar nicht rechtlich existent geworden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1992, Zlen. 92/14/0029, 0030).
Schon aus diesem Grunde war die Beschwerde wegen fehlender Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die Zusammensetzung des beschließenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110293.X00Im RIS seit
25.01.2001