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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß seine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 vom 6. April 1994 noch nicht bescheidmäßig erledigt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bescheid, mit dem eine solche Erklärung erledigt wird, nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121). In den von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommenen Angelegenheiten ist auch eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 22. November 1994, Zl. 94/11/0321, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110383.X00Im RIS seit
20.11.2000