TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 94/11/0397

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0398 94/11/0399

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in den Beschwerdesachen des G, Wien, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht 1.) in Angelegenheit "Feststellung des Rechtes auf Befehlsverweigerung", 2.) in Angelegenheit "Feststellung von Pflichten gemäß § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes" und 3.) in Angelegenheit "Feststellung von Pflichten gemäß § 24 Abs. 6 des Wehrgesetzes", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Zu sämtlichen Beschwerden bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Bundesminister für Landesverteidigung nicht innerhalb von sechs Monaten ab 8. März 1994 über seinen an diesem Tag eingebrachten Devolutionsantrag entschieden habe. Dem seien Anträge des Beschwerdeführers auf "bescheidmäßige Feststellung des Rechtes auf Befehlsverweigerung nach den anwendbaren Vorschriften des Wehrrechtes", "auf bescheidmäßige Feststellung von Pflichten gemäß § 47 Abs. 3 WG" und "auf bescheidmäßige Feststellung von Pflichten gemäß § 24 Abs. 6 WG" vorangegangen, über die das Militärkommando Wien nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß zufolge dieser Säumnis der Erstbehörde am 8. März 1994 ein Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Landesverteidigung "gestellt werden mußte, welcher wegen angeblicher mangelnder sechsmonatiger Wartefrist abgewiesen wurde". Dagegen habe er Beschwerde (bzw. "Berufung") an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dennoch erachtet sich der Bescherdeführer in seinen Rechten verletzt, "da das Bundesministerium für Landesverteidigung daher nicht nach sechs Monaten ab dem 8.3.1994 entschieden hat".

Den Beschwerden steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, daß die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Auch die bescheidmäßige Zurückweisung ist als derartige Erledigung des Antrages anzusehen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0256, mit weiteren Judikaturhinweisen). Schon auf Grund des Beschwerdevorbringens ist ersichtlich, daß die belangte Behörde über seinen Devolutionsantrag vom 8.3.1994 (durch "Abweisung") entschieden hat. Ob der Abspruch sachlich richtig war, ist hier nicht zu prüfen, weil "Sache" der vorliegenden drei Beschwerden nur die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde darstellt.

Es waren daher die Säumnisbeschwerden - deren gemeinsame Beratung und Beschlußfassung der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang beschlossen hat - mangels Vorliegens der behaupteten Säumnis gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110397.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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