TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 94/11/0373

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in U, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei mit (Mandats-)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22. Dezember 1993 die Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen worden. Über seine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid habe weder die Erstbehörde noch der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Tirol innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist nach § 75 Abs. 5 KFG 1967 entschieden. Aus diesem Grund habe er am 26. August 1994 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt. Über diesen zuletzt genannten Devolutionsantrag habe die belangte Behörde noch nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Die am 28. November 1994 zur Post gegebene Beschwerde ist verfrüht erhoben worden. Eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 27 VwGG erst nach dem Verstreichen von sechs Monaten nach Anrufung der obersten sachlich in Betracht kommenden Behörde zulässig, auch wenn den Verwaltungsbehörden kürzere Entscheidungsfristen im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG zustehen und ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG bereits nach entsprechend kürzerer Zeit zulässig ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 234 zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110373.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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