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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der M Gesellschaft mbH in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 7. Februar 1992, Zl. 30.770-3/91, betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1985 bis 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die sich seinerzeit gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Leistung von Jubiläumsgeldern und Geburtstagsprämien verpflichtet hatte, bildete beginnend mit dem Jahresabschluß zum 28. Februar 1985 Rückstellungen für Jubiläumsgelder und Geburtstagsprämien.
Das Finanzamt anerkannte diese Rückstellungen mit der Begründung nicht, es handle sich um nicht passivierungspflichtige Eventualverbindlichkeiten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung mit der Begründung, sie sei für die Jubiläumsgelder und Geburtstagsprämien handelsrechtlich rückstellungspflichtig. Diese Rückstellungspflicht gelte im Hinblick auf das Maßgeblichkeitsprinzip auch für die Ertragsteuern.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Begründung ab, Rückstellungen für Jubiläumsgelder seien zwar nicht im § 14 EStG 1972 genannt. Dabei handle es sich um eine Regelungslücke, weshalb auch Jubiläumsgelder nur nach Maßgabe der für Abfertigungen bestehenden Regelungen berücksichtigt werden könnten. Da die Verpflichtung nicht auf Gesetz oder Kollektivvertrag beruhe, seien die Rückstellungen nicht anzuerkennen.
Der Verfassungsgerichtshof trat in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1994, B 473/92-13, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Laut der vor diesem erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Abzug von Betriebsausgaben aus der Dotierung der Rückstellungen für Jubiläumsgelder und Geburtstagsprämien von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermeßbeträge 1985 bis 1987 verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 90/14/0073, für die Jubiläumsgelder bereits beantwortet. Nichts anderes gilt für Geburtstagsprämien.
Da die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das erwähnte Erkenntnis verwiesen.
Hinsichtlich des sogenannten "Nachholverbotes" tritt der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsmeinung der Finanzlandesdirektion für Steiermark in deren Rechtsmittelentscheidung vom 6. Dezember 1990, GA 3, B 250-3/90 (ÖStZ 1992, 164) bei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rechtslage im genannten Punkt verkannt und dadurch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid mußte deshalb - im Umfang seiner Anfechtung - gemäß § 42 Abs 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140110.X00Im RIS seit
20.11.2000