TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/17 94/11/0409

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Oktober 1994, Zl. 5/11-14/451/6-1994, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit am 5. Juni 1994 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines am 9. November 1993, somit bis 9. November 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme stützt sich darauf, daß der Beschwerdeführer am 9. November 1993 einen Pkw auf dem Areal einer Tankstelle durch Starten des Motors in Betrieb genommen habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,7 mg/l) befunden habe. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen, die eine bestimmte, seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstelle; dies gelte auch, obwohl der zuständige unabhängige Verwaltungssenat das Straferkenntnis betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 (i.V.m. § 99 Abs. 1) StVO 1960 aufgehoben habe, weil ihm darin das Lenken statt der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges zur Last gelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im übrigen - neben anderen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 - in den Jahren 1989 bis 1992 insgesamt vier Alkoholdelikte begangen.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit einem Hinweis auf § 99 Abs. 5 StVO 1960. Nach dieser Bestimmung ist in Ansehung von Übertretungen der StVO 1960 auch der Versuch strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt. Das Starten des Motors sei "genau derjenige Tatbestand, von dem gem. § 99 Abs. 5 StVO 1960 kraft einer sondergesetzlichen Regelung zurückgetreten werden kann. Ob nun die Inbetriebnahme darin besteht, daß lediglich das Fahrzeug aufgesperrt wird oder aber daß, wie vorliegend, der Motor gestartet war, ist für die rechtliche Qualifikation des Rücktrittes vom Versuch unmaßgeblich." Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bereits dann vollendet ist, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wozu auch das Starten des Motors zählt; in diesem Augenblick kann von einem Versuch des Inbetriebnehmens des Fahrzeuges keine Rede mehr sein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1982, Zlen. 82/03/0200, 0201, und vom 24. Februar 1988, Slg. Nr. 12.654/A), von dem noch aus freien Stücken zurückgetreten werden kann, welches Verhalten Straflosigkeit nach sich zieht. Dies kann nur in Ansehung von Handlungen zum Tragen kommen, die dem Starten des Motors vorausgehen, wie dem Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis zum Anstecken des Starterschlüssels.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110409.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten