TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 94/11/0380

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Oktober 1994, Zl. 410.372/2-2.7/94, betreffend Feststellung des Wegfalls von Befreiungsgründen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0193, mit weiterem Judikaturhinweis) - wurde der vorliegende Bescheid dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 1994 zugestellt. Der angegebene Zustelltag war ein Montag. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Montag, dem 5. Dezember 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch, wie sich aus dem hg. Eingangsvermerk und der Erhebung des Verwaltungsgerichtshofes beim Beschwerdevertreter ergibt, erst am Dienstag, dem 6. Dezember 1994 persönlich überreicht. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auf der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sich der Eingangsvermerk der Kanzlei des Beschwerdevertreters mit dem Eingangsdatum "24. Okt.1994" sowie ein handschriftlicher Zusatz mit dem Datum "5.12.94" findet.

Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine gesonderte Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0106 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110380.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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