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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des G in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Jänner 1993, Zl. VwSen-220125/9/Kon/Fb, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 18 Übertretungen verschiedener Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes mit Geldstrafen von S 500,-- bis S 1.500,-- bestraft.
Ersatzfreiheitsstrafen wurden verhängt.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.
Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.
Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 8. September 1994, Zl. 92/18/0317, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180110.X00Im RIS seit
20.11.2000