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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des N, in Rijeka, Kroatien, (Zustellbevollmächtigte P, K), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 9. Mai 1994, Zl. III 74-2/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1994 zugestellt.
Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beschwerdefrist am 29. Juni 1994 abgelaufen war.
Die laut dem auf dem Briefumschlag befindlichen Poststempel erst am 4. Juli 1994 zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180393.X00Im RIS seit
20.11.2000