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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §4 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, vom 18. August 1994, Zl. IIId-6702 B ABB Nr. 1310 779/Dr.Auf/As, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Juli 1994 wies das Arbeitsamt Wels einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Beschäftigung der bulgarischen Staatsangehörigen S als "Künstlerin" in dem vom Beschwerdeführer geführten Barbetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Eine Bescheidausfertigung wurde gemäß § 20 Abs. 6 AuslBG an die Ausländerin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beantragte Arbeitnehmerin S durch ihren Rechtsvertreter am 26. Juli 1994 Berufung. Mit Bescheid vom 18. August 1994 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge.
Gegen den an S adressierten Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde. Der Beschwerdeführer (seinerzeitige Antragsteller) erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift auf Grund der Nichterschöpfung des administrativen Instanzenzuges und wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beantragt, diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen bzw. falls sich doch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes herausstellen sollte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und ihr den Kostenersatz zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES
INSTANZENZUGES.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer fehlt - ungeachtet der Frage, ob der an die ausländische Arbeitskraft adressierte Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber überhaupt wirksam erlassen wurde - die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nach der Aktenlage unstrittig nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf Seite 388 angeführte Judikatur).
Die Beschwerde war daher in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090266.X00Im RIS seit
20.11.2000