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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat 1) über den Antrag des M in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1994, Zl. 101.920/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (Zl. 95/18/0014), und 2) in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den oben genannten Bescheid (Zl. 94/18/1124), den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde ihm der Bescheid der belangten Behörde am 4. November 1994 zugestellt, sodaß die Beschwerdefrist am 16. Dezember 1994 geendet hat.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird wie folgt begründet:
"Infolge Erkrankung des Beschwerdeverfassers am 13.12.1994, was zu einer Dispositionsunfähigkeit führte, wurde die Frist versäumt. Die Erkrankung wird durch beiliegende ärztliche Bestätigung glaubhaft gemacht. Die Dispositionsunfähigkeit endete am 19.12.1994. Innerhalb der siebentägigen Wiedereinsetzungsfrist wird daher der
Antrag
auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gestellt."
Eine ärztliche Bestätigung wurde dem Antrag entgegen der darin enthaltenen Ankündigung nicht beigelegt.
2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung sowohl zu § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als auch zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, daß ein Verschulden eines Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (siehe Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.312/A). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Ihn trifft ferner die Verpflichtung, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 665 vorletzter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung), das heißt, er muß die Richtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen zumindest wahrscheinlich machen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anmerkung 4 zu § 71 AVG).
2.2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag nicht. Abgesehen davon, daß konkrete Tatsachenbehauptungen über Art und Intensität der Erkrankung des "Beschwerdeverfassers" nicht aufgestellt wurden, sodaß der Schluß, ihm habe die Dispositionsfähigkeit gefehlt, nicht nachvollziehbar ist, hat der Antragsteller keinerlei Urkunden vorgelegt oder Personen genannt, durch deren Vernehmung das Vorliegen eines Sachverhaltes, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, hätte bescheinigt werden können. Der Antragsteller ist demnach der ihn treffenden Behauptungs- und Bescheinigungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG nicht nachgekommen, weshalb seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden konnte.
3. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181124.X00Im RIS seit
03.04.2001