Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Teilweise Aufhebung des Verfahrens zur Wahl eines Gemeinderates wegen für das Wahlergebnis relevanter rechtswidriger Wertung dreier Stimmzettel als ungültigSpruch
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Silz am 15. März 1992 wird insoweit aufgehoben, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 15. März 1992 fanden die Wahlen zum Gemeinderat (und zum Bürgermeister) in allen Gemeinden Tirols außer der Stadt Innsbruck, so auch in der Gemeinde Silz (politischer Bezirk Imst), statt, welche die Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Dezember 1991, LGBl. 88, ausgeschrieben hatte.
1.1.2. Dieser Gemeinderatswahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §§43 bis 45 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. 79, (TGWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Liste 1: Allgemeine Liste für wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Fortschritt
Liste 2: Liste für Arbeiter, Angestellte und
Pensionisten (AAB)
Liste 3: SPÖ - Silz
Liste 4: Silzer Liste
Liste 5: Freie und parteifreie Silzer Liste
Liste 6: Arbeitskreis für Silz
Liste 7: Aktiv - Jung - Dynamisch (AJD)
Liste 8: Arnold Hirn-Liste.
Die Listen 1, 2 und 6 waren miteinander gekoppelt, ebenso die Listen 3 und 4.
1.1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Silz vom 16. März 1992 entfielen von den insgesamt 1.406 abgegebenen gültigen Stimmen - 58 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf
Allgemeine Liste für wirtschaft-
lichen, sozialen und kulturellen
Fortschritt 165 Stimmen (2 Mandate)
Liste für Arbeiter, Angestellte
und Pensionisten (AAB) 272 Stimmen (4 Mandate)
SPÖ - Silz 125 Stimmen (1 Mandat)
Silzer Liste 131 Stimmen (2 Mandate)
Freie und parteifreie Silzer
Liste 104 Stimmen (1 Mandat)
Arbeitskreis für Silz 133 Stimmen (1 Mandat)
Aktiv - Jung - Dynamisch (AJD)
152 Stimmen (1 Mandat)
Arnold Hirn-Liste 324 Stimmen (3 Mandate).
1.2.1. Mit ihrer am 30. März 1992 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Arnold Hirn-Liste, die Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Silz, beginnend mit der - der Gemeindewahlbehörde obliegenden - Zählung der Stimmen, wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.
Begründend brachte die Anfechtungswerberin - gerafft wiedergegeben - vor, die Gemeindewahlbehörde habe gesetzwidrig vier Stimmzettel (mit den Nummern 53, 54, 55 und 56) als ungültig gewertet, anstatt sie als gültige Stimmen für die Arnold Hirn-Liste zu berücksichtigen. Auf diesen Stimmzetteln seien jeweils alle Wählergruppen mit Ausnahme der Anfechtungswerberin durchgestrichen gewesen.
1.2.2. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Silz legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Sachverhalt so wie die Anfechtungswerberin schilderte und Vermutungen über den Wählerwillen äußerte, aber keine Anträge stellte.
1.3. §55 TGWO - überschrieben mit "Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates" - lautet:
"(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben den Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift, Bleistift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters als gültig ausgefüllt, wenn ihn der Wähler hinsichtlich zweier oder mehrerer Wählergruppen nach Abs1 oder 2 behandelt hat, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind. Die Stimme gilt für jene dieser Wählergruppen als gültig abgegeben, die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst gereiht ist.
(4) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Wurden zwei Wahlwerber verschiedener Wählergruppen, deren Wahlvorschläge miteinander gekoppelt sind, aber jeder von ihnen auf die im ersten Satz angeführte Weise eingetragen, so gilt die Stimme als für die auf dem amtlichen Stimmzettel zuerst angeführte Wählergruppe der miteinander gekoppelten Wahlvorschläge gültig abgegeben. §56 Abs1 zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden."
§62 TGWO - übertitelt mit "Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates" - bestimmt:
"(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
c) der Stimmzettel entgegen dem §55 Abs1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,
d) zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind,
e) nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach §55 Abs4 erfolgt ist,
f) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht."
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980, 10610/1985, 12288/1990;
VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91;
11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.
Nun sieht zwar §72 Abs6 und 7 TGWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (ds. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (vgl. zB VfSlg. 10610/1985, 11732/1988, 12288/1990; VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91; 11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91).
2.1.3. Im vorliegenden Fall strebt die Arnold Hirn-Liste in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §72 Abs6 und 7 TGWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Wertung von vier Stimmzetteln als ungültig; dafür ist die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985, 12288/1990; VfGH 5.3.1992 WI-8/91 und WI-10/91; 10.3.1992 WI-11,12/91; 11.6.1992 WI-5/91; 15.6.1992 WI-9/91), di. bei Gemeinderatswahlen nach der TGWO die der Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses durch öffentlichen Anschlag (§72 Abs4 TGWO).
Diese Verlautbarung fand hier am 18. März 1992 statt.
Die am 30. März 1992 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Punkt 1.2.1.) wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1. Nach §55 Abs2 TGWO wurde ein amtlicher Stimmzettel (auch) dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers (eine bestimmte Wählergruppe zu wählen) "durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen" eindeutig zu erkennen ist. Ungültig gemäß §62 Abs1 litc TWGO ist ein Stimmzettel im gegebenen Zusammenhang dann, wenn er entgegen dem §55 Abs1 und 2 TWGO behandelt wurde, und zwar "etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen".
Von den hier streitverfangenen Stimmzetteln weisen die mit den Nummern 54, 55 und 56 - anders als der Stimmzettel Nummer 53 - je eine aus einem einzigen Strich bestehende Durchstreichung der Spalten mit den Wahlvorschlagsnummern 1 bis 7 in zumindest einer der zugehörigen Rubriken "Kreis" (§49 Abs2 litb TWGO), "Bezeichnung der Wählergruppe" (§49 Abs2 litc TWGO) und "Kurzbezeichnung der Wählergruppe" (§49 Abs2 litd TWGO) auf, also eine Durchstreichung aller in diesen Rubriken unzweifelhaft genannten und bezeichneten Wählergruppen (1 bis 7). Undurchstrichen blieb auf diesen Stimmzetteln (Nummern 54, 55 und 56) nur die Spalte mit der Wahlvorschlagsnummer 8 (Wählergruppe "Arnold Hirn-Liste"). Sie wurden darum, wie insbesondere aus §55 Abs2 TWGO hervorgeht, für die "Arnold Hirn-Liste" gültig ausgefüllt und abgegeben.
Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage bleibt kein Raum mehr für Überlegungen, wie sie die Gemeindewahlbehörde in ihrer Gegenschrift anstellt, indem sie etwa mutmaßt, die Wähler hätten mit ihrer "schwungvollen" Durchstreichung - wenn auch nicht der Spalte 8 - ihre Unzufriedenheit mit schlechthin allen wahlwerbenden Gruppen zum Ausdruck bringen wollen.
2.2.2. Der Anfechtungswerberin ist darum beizupflichten, wenn sie geltend macht, daß die Wahlbehörde die - für die "Arnold Hirn-Liste" gültig ausgefüllten - Stimmzettel mit den Nummern 54, 55 und 56 rechtswidrig als ungültig erklärt habe.
2.3.1. Nun ist einer Wahlanfechtung - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegte (zB VfSlg. 11732/1988) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953).
2.3.2. Dies trifft hier zu, weil die festgestellte, der Wahlbehörde anzulastende Rechtswidrigkeit zur Folge hatte, daß die Anfechtungswerberin bei der Vergabe der Gemeinderatsmandate unzulässig benachteiligt wurde, wie nachstehende Ausführungen zeigen:
2.3.2.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Silz besteht aus 15 Mitgliedern (§18 Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. 4/1966 idF 98/1991, vgl. §1 Abs2 TGWO).
2.3.2.2. Auf der Basis der in der Niederschrift vom 15. März 1992 festgehaltenen Parteisummen berechnete die Gemeindewahlbehörde die Wahlzahl gemäß §67 Abs2 TGWO wie folgt:
Liste: 1, 2 und 6 3 und 4 5 7 8
Stimmen: 570 256 104 152 324
1/2 285 128 52 76 162
1/3 190 85,33 108
1/4 142,5 64 81
1/5 114
1/6 95
1/7 81,43
Da das 1/7 der Parteisumme der gekoppelten Listen 1, 2 und 6 (di. die Zahl 81,43) die fünfzehntgrößte der gemäß §67 Abs2 TGWO angeschriebenen Zahlen ist und somit die Wahlzahl bildet, entfielen gemäß §67 Abs3 TGWO auf die
Listen 1, 2 und 6 7 Mandate
Listen 3 und 4 3 Mandate
Liste 5 1 Mandat
Liste 7 1 Mandat
Liste 8 3 Mandate.
2.3.2.3. Legt man der Wahlzahlberechnung jedoch das entsprechend den Ausführungen im Abschnitt 2.2. korrigierte Wahlergebnis zugrunde, nämlich 327 Stimmen für die Liste 8 und unveränderte Stimmenzahlen für die übrigen Wählergruppen, so ergibt sich folgendes Bild:
Liste: 1, 2 und 6 3 und 4 5 7 8
Stimmen: 570 256 104 152 327
1/2 285 128 52 76 163,5
1/3 190 85,33 109
1/4 142,5 64 81,75
1/5 114
1/6 95
1/7 81,43
Angesichts der sich nunmehr ergebenden Wahlzahl 81,75 (di. 1/4 der Parteisumme der Liste 8 als fünfzehntgrößte Zahl der gemäß §67 Abs2 TGWO angeschriebenen Zahlen) kämen - anders als nach dem kundgemachten Wahlergebnis - den gekoppelten Listen 1, 2 und 6: 6 (bisher 7) und der Liste 8: 4 (bisher 3) Mandate zu.
2.4. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage nicht weiter einzugehen, ob der Stimmzettel mit der Nummer 53 zu Recht als ungültig gewertet wurde.
2.5. Der Wahlanfechtung der Arnold Hirn-Liste war stattzugeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderats der Gemeinde Silz am 15. März 1992 insoweit aufzuheben, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, Stimmzettel, WahlergebnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI3.1992Dokumentnummer
JFT_10078998_92W00I03_00