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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHG 1949;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Jänner 1992, Zl. UVS-01/32/18/92, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde hierauf in Schubhaft genommen und bis 20. Jänner 1992 angehalten.
Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1992 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit dem Antrag, die Anhaltung ab 26. November 1991 bis 20. Jänner 1992 für rechtswidrig zu erklären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) diese Beschwerde als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten für verletzt erachtet, als seiner Beschwerde nicht stattgegeben wurde. In diesem Recht konnte der Beschwerdeführer jedoch durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen nicht verletzt werden:
Im hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG hingewiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung begründet, daß das Beschwerderecht gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat sich nicht mehr in Schubhaft befunden hat, stand ihm das Beschwerderecht nach § 5a Fremdenpolizeigesetz nicht zu. Er konnte daher durch den seine Beschwerde abweisenden Bescheid in dem behaupteten Recht auf Stattgebung der Beschwerde nicht verletzt werden (siehe dazu unter anderem den hg. Beschluß vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0044, und das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0062).
An diesem Ergebnis vermag auch die in der Beschwerde angekündigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft nichts zu ändern (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311, mwN).
Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992180172.X00Im RIS seit
11.07.2001