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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des F in J, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 10. Oktober 1994, Zl. 4 Ds 23/93, betreffend Einleitungs- und Suspendierungsbeschluß, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, sofern sie sich gegen die Verhängung der Suspendierung nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Behandlung über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluß wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1994 verfügte die belangte Behörde - in Ergänzung ihres Einleitungsbeschlusses vom 11. November 1993 - die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes weiterer "Dienstvergehen" des Beschwerdeführers nach § 123 Abs. 1 BDG 1979.
Gleichzeitig verfügte sie die Suspendierung des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 3 BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Trotz Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Verfügung vom 1. Dezember 1994 auf die Rechtsmittelbelehrung (Berufungsmöglichkeit in Angelegenheit Suspendierung an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt) hielt der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 11. Jänner 1995 ausdrücklich seinen Entschluß aufrecht, sein "Rechtsmittel" richte sich gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens UND gegen die Suspendierung.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach § 97 Z. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und nach Z. 3 die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission zuständig.
Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 hat die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid unter anderem die Suspendierung des Beschwerdeführers nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ausgesprochen. Da gegen die Suspendierung durch die Disziplinarkommission die Berufung an die Disziplinaroberkommission offensteht, worauf die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, ist die Beschwerde in diesem Umfang wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers richtete, einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist nämlich nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090323.X00Im RIS seit
20.11.2000