Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/1014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden der E und des J, beide in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. Oktober 1994, Zlen. 102.262/3-III/11/94 und 102.262/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die am 21. Oktober 1993 beim Amt der Wiener Landesregierung gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf "Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigungen" gemäß §§ 13 und 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In den Begründungen ging die belangte Behörde davon aus, daß das "Aufenthaltsrecht" der Beschwerdeführer "nach dem Asylgesetz" bereits am 17. Dezember 1992 abgelaufen sei und daß sich die Beschwerdeführer seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Es könne daher nicht von Übergangsfällen im Sinne des § 13 Aufenthaltsgesetz gesprochen werden, weshalb die Beschwerdeführer die Anträge vom Ausland aus zu stellen gehabt hätten.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführer erblicken Verfahrensmängel darin, daß keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, ob sie "einen Antrag" in der Zeit vom Jänner bis Oktober 1993 einzubringen versucht hätten und "weshalb er von den Behörden nicht angenommen und nicht bearbeitet wurde". Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, weil die Relevanz der vermißten Feststellungen nicht dargetan wurde und nicht erkennbar ist, zumal die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Sichtvermerken oder Aufenthaltsbewilligungen die entsprechenden Berechtigungen nicht verschafft hätte.
Auch der weitere Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK vorzunehmen, ist unberechtigt, weil derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
Die Beschwerdeführer verkennen ferner die Rechtslage, wenn sie unter Hinweis darauf, daß sie sich seit September 1991 als Asylwerber in Österreich aufhielten, meinen, es handle sich bei ihren Anträgen nicht um "Erstanträge", sondern um "Verlängerungsanträge", die vom Inland aus gestellt werden könnten. Die Beschwerdeführer räumen ein, daß ihre Asylanträge in zweiter Instanz Ende Dezember 1992 abgewiesen worden seien (damit kann ihnen ab diesem Zeitpunkt jedenfalls keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften mehr zukommen, weshalb sich auch eine Prüfung in Richtung der §§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 3 Z. 6 Aufenthaltsgesetz erübrigt); ihr weiteres Vorbringen bietet keine Anhaltspunkte zu Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, sie hätten sich am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Daß in solchen Fällen für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften im Grunde des § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt und die Anträge daher gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. vom Ausland aus zu stellen sind, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das schon oben angeführte Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Soweit sich die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres zu berufen versuchen, übersehen sie, daß eine solche bloß verwaltungsinterne Norm keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung zu entfalten vermag.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181013.X00Im RIS seit
02.05.2001