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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Oktober 1994, Zl. St 143/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Februar 1992 über Jugoslawien illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1992 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1994 zurückgezogen.
Das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1994 abgeschlossen worden. Mit diesem Bescheid sei die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei ledig. Familiäre Beziehungen oder sonstige engere Bindungen, abgesehen von dem von ihm angeführten großen Freundeskreis, habe er in Österreich nicht. Sein Einkommen erziele er aus der Tätigkeit als Kolporteur.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, sich unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Auch wenn durch die Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt werde, sei diese Maßnahme im Interesse der durch die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentliche Ordnung dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Er meint jedoch, die Ausweisung sei im Grunde des § 19 FrG unzulässig, und führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, daß er sich seit 15. Februar 1992 im Bundesgebiet aufhalte, in dieser Zeit für seinen Unterhalt gesorgt und eine zulässige Beschäftigung als Zeitungskolporteur aufgenommen habe. Er habe einen großen Freundeskreis und habe sich in Österreich gut eingelebt.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde ist nämlich mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei. Der jedenfalls seit Beendigung des Asylverfahrens unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet diese Ordnung. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0182, und Zl. 94/18/0377, mwM).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181047.X00Im RIS seit
02.05.2001