TE Vwgh Beschluss 1995/1/23 AW 94/08/0037

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
ASVG §107;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. September 1994, Zl. MA 15-II-SCH 17/94, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG (mibeteiligte Partei: I in Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom 28. Mai 1993 wurde das mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 abgeschlossene Pensionsverfahren der mitbeteiligten Partei gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 AVG iVm § 357 ASVG wieder aufgenommen und ausgesprochen, daß der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG abgelehnt wird.

Dem dagegen erhobenen Einspruch der mitbeteiligten Partei gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 20. September 1994 Folge und stellte fest, daß die mit Bescheid vom 28. Mai erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu Recht erfolgt ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die Pensionsversicherungsanstalt Beschwerde, mit der sie den Antrag verband, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Landeshauptmann von Wien erklärte in einer Stellungnahme, daß seiner Ansicht nach keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, da die Leistung der Ausgleichszulage für die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG darstelle.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Nach § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Daß zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub des Vollzuges entgegenstünden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.

Im Falle des Obsiegens der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt könnte diese allerdings die der mitbeteiligten Partei gewährte Ausgleichszulage mangels Vorliegens der im § 107 ASVG genannten Voraussetzung nicht zurückfordern. Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ist gemäß § 101 ASVG nur zugunsten des Versicherten möglich.

Für die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt ist daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (hier: Leistung der Ausgleichszulage) eine unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1994080037.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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