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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994, Zl. 4.341.272/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der am 28. Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zunächst von den im Reisepaß des Beschwerdeführers - diesen hat er selbst vorgelegt - enthaltenen Daten ausgegangen. Daraus sei ersichtlich, daß die Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses im Jahre 1992 seitens des türkischen Generalkonsulates in Bregenz zweimal verlängert worden sei. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates neuerlich in Anspruch genommen habe, weshalb er unter Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention falle. Die Verlängerung eines Reisepasses stelle eine der Formen dar, in denen sich staatlicher Schutz manifestiere. Durch seine zweimalige Antragstellung seit seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatlandes begehrt und durch die zweimalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Dokumentes auch tatsächlich erhalten, wobei der Beschwerdeführer auch über Vorhalt diesen Sachverhalt nicht bestritten, sondern bestätigt habe, daß er tatsächlich am türkischen Generalkonsulat in Bregenz gewesen sei. Dafür, daß die Antragstellungen nicht freiwillig erfolgt wären, fehle jeglicher Hinweis.
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer betreffend die von ihm angestrebte Flüchtlingseigenschaft auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht Mängel des behördlichen Ermittlungsverfahrens geltend. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Schutzes seines Heimatlandes bringt er lediglich vor, "die Feststellung im angefochtenen Bescheid, das durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß ich unter Art. 1 Abschn. C der Genfer Flüchtlingskonvention falle", sei unrichtig.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er unter Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Gemäß dieser Bestimmung der angeführten Konvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.
Daraus folgt, daß selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer bereits als Flüchtling anerkannt gewesen wäre, ihn die Inanspruchnahme des Schutzes seines Heimatlandes von der Gewährung von Asyl ausgeschlossen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0032, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, daß die Ausstellung eines Reisepasses (dem ist die Verlängerung eines solchen gleichzusetzen) in der Regel - soferne nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muß, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch - nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Verwaltungsverfahren Gründe geltend gemacht, die gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt, sprächen. Wenn auch zufolge der angeführten Judikatur die Frage, ob durch die beantragte Verlängerung der Gültigkeit eines Reisepasses der Tatbestand der Inanspruchnahme des Schutzes des jeweiligen Heimatlandes eines Asylwerbers erfüllt wurde, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, kann im Beschwerdefall mangels jeglicher begründeter Ausführungen des Beschwerdeführers, die dieser Annahme der belangten Behörde - trotz Einräumung des Parteiengehörs zu diesem von der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Umstand - widersprächen, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht ersehen werden. Die bloße Bestreitung der Anwendbarkeit der angeführten Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer reicht nicht aus, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200881.X00Im RIS seit
20.11.2000