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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. August 1994, Zl. 1-0089/94/K3, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. August 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH & Co KG in Dornbirn dafür verantwortlich zu sein, daß die ohne Genehmigung durch Einbeziehung zusätzlicher Parkflächen an der Rückseite der Betriebsanlage und zwar auf der nördlichen Hälfte der Gp. 3688, KG L, geänderte, ansonsten durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. September 1976 genehmigte Betriebsanlage am Standort L, K-Straße 3, am 2. Juli 1993 um 14.00 Uhr betrieben worden sei. Durch die erwähnte Änderung der Betriebsanlage hätten Lärm- und Staubbelästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden können. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 81 und § 370 Abs. 2 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH & Co KG in Dornbirn. Deren Betriebsanlage im Standort L, K-Straße 3, sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. September 1976 gewerbebehördlich genehmigt worden. Auf Grund von Parkplatzproblemen sei in der zweiten Jahreshälfte 1992 an der Rückseite der Betriebsanlage, und zwar auf der nördlichen Hälfte der Gp. 3688, KG L, ein Parkplatz errichtet worden. Nach dessen Errichtung sei der Parkplatz den Kunden als Parkfläche zur Verfügung gestanden und sei von den Kunden auch verwendet worden. Am 2. Juli 1993 um 14.00 Uhr sei dieser Parkplatz betrieben worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gewerbebehördliche Genehmigung hiefür nicht vorgelegen sei. Durch die Veränderung der Betriebsanlage hätten Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Staub nicht ausgeschlossen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, im Spruch des angefochtenen Bescheides erblicke die belangte Behörde die als erwiesen angenommene Tat darin, daß zum Tatzeitpunkt der als Betriebsanlage genehmigte X-Markt am Standort L, K-Straße 3, nach einer Änderung ohne die dafür erforderliche Genehmigung betrieben worden sei. Demgegenüber werde in der Bescheidbegründung lediglich festgestellt, daß zum genannten Zeitpunkt der in der zweiten Jahreshälfte 1992 errichtete Parkplatz ohne Genehmigung betrieben worden sei. Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides widersprächen also einander. Der Widerspruch sei auch rechtserheblich, weil er die als erwiesen angenommene Tat betreffe. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides könnten auch durch die in ihm näher umschriebene Änderung der Betriebsanlage ZUR TATZEIT "Lärm- und Staubbelästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden". In der Bescheidbegründung sei dazu aber lediglich festgestellt, daß zum Tatzeitpunkt mehrere Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Allein diese Feststellung reiche aber nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe die - wenn auch bloß abstrakte - Möglichkeit bestanden, daß zum Tatzeitpunkt durch die abgestellten Fahrzeuge Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt worden sein konnten.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Der in der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides existiert nicht. Die eingangs wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß nach den Feststellungen der belangten Behörde der in Rede stehende Parkplatz als Teil der gegenständlichen Betriebsanlage errichtet und auch als solcher zum Tatzeitpunkt betrieben wurde.
Aktenwidrig ist auch die Behauptung, nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides hätten lediglich zur Tatzeit Lärm- und Staubbelästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen im Spruch des angefochtenen Bescheides besagen vielmehr zweifelsfrei, daß durch die erwähnte Änderung der Betriebsanlage (unabhängig von einem bestimmten Zeitpunkt) Lärm- und Staubbelästigungen der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könnten. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage wird vom Beschwerdeführer aber nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040222.X00Im RIS seit
20.11.2000