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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994, Zl. 4.336.482/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde der Bescheid (des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien) über die Bestellung Dris. E zum Verfahrenshelfer (gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid) am 10. November 1994, einem Donnerstag, an diesen zugestellt.
Die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ab diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer beginnende Frist von sechs Wochen zur Erhebung der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG endete - unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG - daher am Donnerstag, dem 22. Dezember 1994. Die vorliegende, erst am 28. Dezember 1994 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200890.X00Im RIS seit
20.11.2000