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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache der H in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. August 1993, Zl. 63 220/83-VII/A/4/92, betreffend Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Arbeitsprogrammes nach dem Berggesetz 1975 (mP: X-AG in W), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 79 Abs. 2 Berggesetz 1975 ein in der Folge ergänztes, bis
31. DEZEMBER 1992 BEFRISTETES Arbeitsprogramm für näher bezeichnete Aufsuchungstätigkeiten unter einer Reihe von Auflagen genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1992 beantragte die Beschwerdeführerin:
"Die Behörde möge
1.
die Parteistellung der Einschreiterin feststellen;
2.
der Einschreiterin den Antrag um Bewilligung des Arbeitsprogrammes für die Aufsuchungstätigkeit nach Kohlenwasserstoff im Betriebsjahr 1992 der X-AG zustellen;
3.
die Einschreiterin zu einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu laden und sie dort als Partei anzuhören;
4.
der Einschreiterin auch sämtliche anderen Rechte einer Partei nach dem AVG einräumen;
5.
gegebenenfalls, d.h. falls das gegenständliche Verfahren bereits abgeschlossen ist, den darüber ergangenen Bescheid zustellen."
Mit Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. Juli 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 1992 auf Zustellung des Bescheides der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. August 1993 abgewiesen und der Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die herangezogenen Gesetzesstellen betreffende Teil "gemäß § 8 AVG in Verbindung mit den §§ 79 und 170 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355," zu lauten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019, 0020, 0021, 0022, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluß vom 12. Februar 1985 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Der Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992, dessen Zustellung die Beschwerdeführerin begehrte, hatte der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 79 Berggesetz 1975 ein Arbeitsprogramm genehmigt, und zwar zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 1992. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (28. September 1993) war der Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm genehmigt worden war, und damit der zeitliche Geltungsbereich des Bescheides der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992 bereits beendet. Die mitbeteiligte Partei konnte zur Zeit der Beschwerdeerhebung aus dem Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992 keine Rechte mehr ableiten. Es werden abgesehen davon mit dem Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 8. April 1992 der Beschwerdeführerin auch nicht etwa hievon unabhängig (weiter)bestehende Verpflichtungen auferlegt.
Da der Verwaltungsgerichtshof nur zur Entscheidung über solche Bescheidbeschwerden berufen ist, bei denen eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch eine Änderung der konkreten Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, nicht aber zur allfälligen Feststellung in der Vergangenheit gelegener, für den Beschwerdeführer jedoch nicht konkret fortwirkender Rechtsverletzungen (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluß vom 12. Februar 1985), erweist sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein für die Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers tauglicher Behelf; dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht etwa nur ein Ausfluß oder eine Fortsetzung der Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist, sondern überdies an die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte gebunden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 5. Dezember 1978, Zl. 1232/77). Es ist für die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht entscheidend, ob der beschwerdeführenden Partei im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren rechtens die Stellung einer Partei verweigert wurde, wenn - wie im Beschwerdefall - auch in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verfahren infolge zeitlichen Überholtseins ein derartiges prozessuales Mitwirkungsrecht gar nicht mehr realisiert werden kann. Zu einer objektiven, nicht mehr als Rechtsschutzinstrument im Sinne (und im Anwendungsbereich) des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dienenden Rechtskontrolle ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.
Ob und inwieweit das Verhalten der in einem derartigen Fall tätig gewordenen Verwaltungsbehörden Anlaß zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (Amtshaftung) oder gar zu strafrechtlichen Schritten gibt, ist nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Ein Fall des § 11 des Amtshaftungsgesetzes liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Gesetzesstelle nur dem zur Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch zuständigen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zu begehren.
Da demnach der vorliegenden Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde lag, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040204.X00Im RIS seit
19.03.2001