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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation der antragstellenden NachbarnSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Gemeinderat der Gemeinde Gmunden beschloß am 24. Oktober 1990 zu Z Bau 2-610-1-1782/89 einen Änderungsplan zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gmunden, mit welchem die bisher als Grünland gewidmeten Grundstücke 351/2, 352/1 und 354/1 umgewidmet wurden.
Die Einschreiter, die nach ihren Angaben Eigentümer von benachbarten Liegenschaften sind, stellen beim Verfassungsgerichtshof den auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, diese Verordnung der Gemeinde Gmunden als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Antragsteller bringen vor, daß sie durch die Verordnung unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden seien. Durch Erlassung der Verordnung werde eine bisher als Erholungsfläche genutzte Fläche, die den letzten zusammenhängenden Grüngürtel im Bereich des Seeufers des Traunsees bilde, in Bauland umgewidmet. Diese Grünfläche werde bisher von den Einschreitern und deren Familienangehörigen auch zu Erholungszwecken genützt; insbesondere verlaufe über diese Fläche die Schiabfahrt, die vom Grünberg zur Talstation verläuft. Diese Nutzung sei nunmehr ausgeschlossen. Darüberhinaus seien im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes Verfahrensvorschriften verletzt worden. Auf den umgewidmeten Flächen werde bereits gebaut; den Einschreitern komme jedoch im Bauverfahren Parteistellung nur hinsichtlich eines Teils der Grundstücke bzw. überhaupt nicht zu.
II. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
Eine für Nachbargrundstücke geltende Flächenwidmungsplanänderung greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. z.B. VfGH 26.2.1991 V474/90 mwH); daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß bereits Bauführungen vorgenommen wurden (s. VfGH 9.10.1991 V554/90).
Wie sich aus §46 Abs1 OÖ Bauordnung ergibt, sind Nachbarn nicht nur die Eigentümer von Anrainergrundstücken, sondern auch jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Falls durch eine beabsichtigte Bauführung tatsächlich Nachbarrechte der Antragsteller verletzt bzw. eingeschränkt wurden, steht es ihnen frei, aufgrund der ihnen im Bauverfahren zukommenden Parteistellung unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges ihre Bedenken gegen die zugrundeliegende generelle Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 10703/1985). Soweit den Antragstellern keine Nachbarrechte zustehen, kann kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller eintreten.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V19.1992Dokumentnummer
JFT_10078995_92V00019_00