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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §20 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des mj. M, geboren am 19. März 1993, vertreten durch den Kindesvater B, dieser vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1994, Zl. 4.341.745/5-III/13/94, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 1993, mit dem seinem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, vertreten durch seinen Vater mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 27. Mai 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil die Asylanträge seiner Eltern mit am 10. März 1994 erlassenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen worden seien. Bei den von den Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden handle es sich um außerordentliche Rechtsmittel, die nicht als Grundlage im gegenständlichen Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnten.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1148). Im Beschwerdefall wurde aber - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - den Berufungen seiner Eltern gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit Bescheiden der belangten Behörde keine Folge gegeben. Keinem der Elternteile des Beschwerdeführers wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer von vornherein ausschied. Daran könnte auch eine Aufhebung der die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers abweisenden Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof für sich allein nichts ändern, weil auch in diesem Fall noch nicht die Voraussetzung der Asylgewährung an einen Elternteil des Beschwerdeführers erfüllt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer aus der Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof etwas für seinen Standpunkt zu gewinnen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß angesichts des Umstandes, daß seinen Eltern unbestrittenermaßen bisher noch nicht Asyl gewährt worden ist, der Frage, ob allenfalls im über seinen Antrag durchgeführten Verwaltungsverfahren "nicht offenkundige" Verfahrensmängel unterlaufen sind, keine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebliche Bedeutung zukommen kann.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Da sohin bereits eine Entscheidung in der Angelegenheit selbst vorliegt, erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200011.X00Im RIS seit
20.11.2000