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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch
und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers
Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache der
D-GmbH & Co KG in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S,
gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. September 1994,
Zl. 300.002/8-III/A/2a/94, betreffend Verfahren gemäß § 79
GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: J und RL in A), den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom
15. September 1994 hob der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 1990
und den diesem zugrundeliegenden Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Juli 1990, mit welchem
der Beschwerdeführerin gemäß § 79 GewO 1973 mehrere zusätzliche
Auflagen vorgeschrieben worden waren, gemäß § 59 Abs. 1 AVG
i. V.m. § 79 GewO 1994 auf. Zur Begründung führte der
Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges im
wesentlichen aus, der Spruch des erstbehördlichen Bescheides
sei deshalb unklar, weil er nur unter Heranziehung mehrerer die
in Rede stehende Betriebsanlage betreffende
Genehmigungsbescheide verständlich sei. Einer dieser
Genehmigungsbescheide beziehe sich wiederum auf zwei Bescheide
der Erstbehörde, während die beiden anderen dieser Bescheide
ihrerseits Vorschreibungen gemäß § 79 GewO 1973 beträfen.
Zusammenfassend ergebe sich daraus, daß die durch den vor der
belangten Behörde angefochtenen Bescheid ergangenen
Betriebszeiteneinschränkungen bei Heranziehung der
Bezugsbescheide lediglich die alte Hackschnitzelanlage, die
1968 genehmigte Rundholzhackanlage bzw. Rundholzsortieranlage
und allenfalls noch die im Hauptmaschinenraum in der Sägehalle
befindlichen Maschinen beträfen. Weitere im angefochtenen
Bescheid erwähnte Maßnahmen fänden in den im Spruch angeführten
Bescheiden keinen Anhaltspunkt. Mit Rücksicht auf die
Erfordernisse des § 59 Abs. 1 AVG sei unter Beachtung der
schwierigen Interpretation des vor dem Bundesminister
angefochtenen Bescheides, die zu keinem eindeutigen Ergebnis
führe, festzustellen, daß der im Spruch dieses Bescheides
enthaltene Hinweis auf die dort genannten Bescheide die
geforderte Bestimmtheit für auferlegte Auflagen nicht erfülle.
Es mangel daher auch an einem eindeutigen Berufungsgegenstand,
sodaß eine inhaltliche Entscheidung nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den
angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Fällung einer
Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde gemäß § 66
Abs. 4 AVG sowie in dem Recht, daß präkludierten
Verfahrensbeteiligten im gegenständlichen Verfahren nicht
neuerlich die Möglichkeit von Einwendungen eröffnet werde,
verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes
bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, entgegen der
Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im Spruch des angefochtenen
Bescheides handle es sich in Wahrheit um einen solchen gemäß
§ 66 Abs. 2 leg. cit. Denn der angefochtene Bescheid bemängle
lediglich eine angeblich unklare Formulierung des
erstinstanzlichen Bescheides. Er enthalte jedoch keinerlei
Begründung dafür, daß Sachverhaltsmängel bzw. Ergänzungen des
bisher durchführten Ermittlungsverfahrens notwendig seien. Es
lägen daher auch nicht die Voraussetzungen für eine Behebung
gemäß § 66 Abs. 2 AVG vor. Aber auch wenn man den Bescheid als
eine ersatzlose Beseitigung der unterinstanzlichen Bescheide
gemäß § 66 Abs. 4 AVG verstehe, sei er mit Rechtswidrigkeit
behaftet, weil die Voraussetzungen für eine derartige Behebung
nicht vorlägen. Gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. habe die
Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Die Tatsache, daß die belangte
Behörde ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bloß
kassatorisch entschieden habe, mache den bekämpften Bescheid
gemäß § 66 AVG anfechtbar. Nicht zuletzt sei durch die bloße
Aufhebung sämtlichen präkludierten Verfahrensbeteiligten die
Möglichkeit geboten worden, neuerlich am Verfahren teilzunehmen
und Einwendungen zu erheben, worauf diese keinen Anspruch
hätten und wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf
Beachtung der Präklusion verletzt werde. Überdies habe die
belangte Behörde nicht beachtet, daß eine ersatzlose Aufhebung
in keiner der zugrundeliegenden Berufungen beantragt worden sei
und sie insoweit ihre Entscheidungskompetenz überschritten
habe. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden,
daß die belangte Behörde selbst im gegenständlichen Verfahren
bereits eine Sachentscheidung getroffen habe, welche jedoch
durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht mit jener Begründung,
die die belangte Behörde jetzt herangezogen habe, sondern aus
Sachverhaltsmängeln - aufgehoben worden sei. In der
Vorentscheidung habe die Behörde keinerlei Bedenken an der
Formulierung der Bescheide der Unterinstanzen geäußert, sondern
vielmehr selbst unter Berufung auf den nunmehr als zweifelhaft
angesehenen Bescheid der Erstbehörde ergänzende Auflagen im
Sinne einer Betriebszeitenbeschränkung vorgesehen. Schließlich
ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
auch unter Aspekten der Verfahrensökonomie. Es dürfe nicht
übersehen werden, daß das gegenständliche Überprüfungsverfahren
seitens der Erstbehörde bereits im Jahre 1979 eingeleitet,
seitens der befaßten Behörden mehrfach ein aufwendiges
Ermittlungsverfahren durchgeführt und bereits zweimal der
Verwaltungsgerichtshof angerufen worden sei. Die
gegenständliche Entscheidung, so sie im Sinne einer Behebung
gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu verstehen wäre, würde daher den
gesamten bisherigen Verfahrensaufwand als umsonst erscheinen
lassen.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach
Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2
wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im
Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht
hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in
Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht
vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem,
wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand
außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg
steht.
Diese Bestimmung enthält die bezeichnete gesetzliche
Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur
Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in
diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung
des Schutzes der im § 74 umschriebenen Interessen nicht das
Auslangen gefunden werden kann. In dem auf Grund des § 79
GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach die Behörde
von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen
Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen
Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die
dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also
ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes Projekt, ihrer
Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den
angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese
Vorschläge nicht gebunden.
Die Gesetzeslage sieht somit im Zusammenhang mit dem nach
§ 79 GewO 1994 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder
eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch
auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine
tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen
Feststellungsbescheid (vgl. den hg. Beschluß vom
24. April 1990, Zl. 89/04/0180).
Ist aber ein Verfahren nach § 79 leg. cit. ausschließlich
von Amts wegen einzuleiten, so steht es der Behörde auch frei,
selbst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das
Verfahren formlos, also ohne bescheidmäßige Erledigung, zu
beenden.
Mit Rücksicht auf diese verfahrensrechtliche Situation
vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des
Beschwerdevorbringens keinen Grund zu erblicken, dem
angefochtenen Bescheid entgegen dem in der Zitierung des § 66
Abs. 4 AVG liegenden ausdrücklichen Ausspruch einer ersatzlosen
Behebung der unterbehördlichen Bescheide den Inhalt einer
lediglich auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Behebung beizugeben.
Durch den so zu verstehenden Inhalt des angefochtenen
Bescheides, mit dem somit die der Beschwerdeführerin in diesem
Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder
beseitigt wurden, kann die Beschwerdeführerin in keinem
subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene
Entscheidung - wie von der Beschwerdeführerin behauptet -
möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag
ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht zu begründen,
weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens losgelöst vom
Verfahrensergebnis ein subjektives öffentliches Recht auf
Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht. Fehlt aber
solcherart schon die Möglichkeit der Verletzung der im Rahmen
des Beschwerdepunktes geltend gemachten subjektiven
öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin durch den
angefochtenen Bescheid, so mangelt es ihr an der
Beschwerdeberechtigung (vgl. zum Ganzen den bereits zitierten
hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0180).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne
weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040244.X00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019