TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/25 94/12/0263

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 16. August 1994, Zl. 238.404/28-III/16/94, betreffend Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium XY. Gleichzeitig übt der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer bei der Volkshochschule aus, für die ihm früher (vgl. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 93/12/0106, und vom 14. September 1994, Zl. 94/12/0004) ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge gewährt worden war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 1993, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17. November 1993, war dem Beschwerdeführer über sein Ansuchen vom 11. Februar 1993 eine Lehrpflichtermäßigung im Hinblick auf die Ausübung dieser nebenberuflichen Funktion gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) auf

12,54 Werteinheiten ab dem auf die Aushändigung dieses Bescheides folgenden Monatsersten bis zum Ende des Schuljahres 1993/94 gewährt worden. Gleichzeitig war das Begehren des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG (- Lehrpflichtermäßigung ohne Kostenersatz -) abgewiesen worden.

Daraufhin hatte der Beschwerdeführer am 17. November 1993 als Geschäftsführer der Volkshochschule bekanntgegeben, daß diese Einrichtung die gemäß § 8 Abs. 7 BLVG anfallenden Vertretungskosten dem Bund ersetzen werde; gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer mit persönlichem Schreiben an den Landesschulrat um Änderung des Ausmaßes der Bemessung der Lehrverpflichtung auf 18,62 Werteinheiten, weil eine Abgabe von Klassen aus pädagogischen Gründen im laufenden Schuljahr nicht zielführend sei.

Über diesen vom Landesschulrat der belangten Behörde vorgelegten Antrag des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde - nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - mit formularmäßigem Bescheid vom 4. Jänner 1994, der handschriftlich ergänzt wurde (- die diesbezüglichen Passagen im Spruch sind unterstrichen -), wie folgt:

"SPRUCH

Auf Ihr Ansuchen vom 17. 11. 1993 wird Ihnen für die ZEIT VOM 1. 12. 93 BIS ZUM ENDE des Schuljahres 1993/94 gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 3 sowie Absatz 7 Ziffern 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der derzeit geltenden Fassung, eine Lehrpflichtermäßigung auf 18,62 Werteinheiten der Lehrverpflichtung gewährt."

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, daß im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Volkshochschule die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 3 BLVG maßgebend gewesen seien. Unter "sonstigen Bemerkungen" wird auf die mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 dem Beschwerdeführer gewährte Lehrpflichtermäßigung Bezug genommen.

Am 12. Jänner 1994 wurde dem Beschwerdeführer folgende

Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt:

"SPRUCH

Auf Ihr Ansuchen vom 17. November 1993 wird Ihnen für die Zeit vom 1. Dezember 1993 bis zum Ende des Schuljahres 1993/94 gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 2 sowie Absatz 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der derzeit geltenden Fassung, eine Lehrpflichtermäßigung auf 18,62 Werteinheiten der Lehrverpflichtung unter anteiliger Minderung Ihrer Bezüge gewährt."

Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. Mai 1994 wurde dem Beschwerdeführer dann der "Originalbescheid des BMUK vom 4. Jänner 1994" neuerlich zugestellt, weil es dem "aus ungeklärten Umständen vom BMUK am 12. 1. 1994" vom Beschwerdeführer übernommenen Bescheid, der "durch ein Kanzleiversehen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG ausgestellt" worden sei, an einer Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung und damit an einem wesentlichen Bescheidbestandteil im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG gemangelt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Zl. 94/12/0167 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, in der er im wesentlichen geltend machte, der ihm am 12. Jänner 1994 zugestellte Bescheid sei automationsunterstützt hergestellt worden und habe daher den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG - auch ohne Fertigungsklausel - entsprochen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"BESCHEID

Das Bundesministerium für Unterricht und Kunst entscheidet gemäß

1.

§ 13 Absatz 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 in der derzeit geltenden Fassung, und

2.

§ 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 50 in der derzeit geltenden Fassung

wie folgt:

SPRUCH:

1.

Der ho. Bescheid vom 4. Jänner 1994,

Zahl 238.404/24-III/15/94 (Zweitexpedition) wird - soweit er am 13. Mai 1994 zugestellt worden ist - gemäß § 68 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 50 in der derzeit geltenden Fassung, aufgehoben.

2.  Der ho. Bescheid vom 4. Jänner 1994,

    Zahl 238.404/24-III/15/94 (Erstexpedition), der Ihnen am

    12. Jänner 1994 zugestellt worden ist, wird gemäß § 62

    Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

    BGBl. Nr. 50 in der derzeit geltenden Fassung, dahingehend

    berichtigt, indem es im Spruch dieses Bescheides STATT

    "... § 8 Absatz 2 Ziffer 2 sowie Absatz 6 ..."

    RICHTIGERWEISE "... § 8 Absatz 2 ZIFFER 3 SOWIE

    ABSATZ 7 ..." zu heißen hat."

Zur Begründung wird im wesentlichen über das bereits Dargestellte hinaus ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß ihm am 12. Jänner 1994 ein Bescheid der belangten Behörde - wenngleich infolge eines Kanzleiversehenes mit unrichtiger gesetzlicher Zitierung - zugestellt worden sei. Durch die Zustellung sei der fragliche Bescheid vom 4. Jänner 1994 als "erlassen" zu werten. Die für die neuerliche Zustellung gegebene Begründung, der ursprüngliche Bescheid hätte keine Beglaubigung aufgewiesen, könne im Hinblick auf § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG nicht aufrechterhalten werden. Da im konkreten Fall der Bescheidtext, der auch Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthalten habe, in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert sei, daß die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems erstellt werden könne, sei eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich, zumal die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genüge. Diese Voraussetzungen hätten sohin für den Bescheid vom 4. Jänner 1994 in der Fassung der Erstzustellung zugetroffen, sodaß eine neuerliche Bescheiderlassung bzw. -zustellung unzulässig gewesen sei.

Der dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 12. Jänner 1994 zugestellte Bescheid vom 4. Jänner 1994 habe jedoch - im Widerspruch zur Aktenlage - die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 6 statt § 8 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 7 BLVG ausgewiesen. Da im Widerspruch zum Akt durch ein Kanzleiversehen der unrichtige Bescheidtext ausgedruckt worden sei, sei unter Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG der Bescheid vom 4. Jänner 1994 in der Fassung der Erstzustellung dahingehend zu berichtigen gewesen, daß die Gesetzeszitierung "§ 8 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965" zu lauten habe. Die Berechtigung für eine derartige Vorgangsweise liege darin, daß es sich in der gegenständlichen Anlage um eine auf einem Versehen bzw. einer versehentlichen Anwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit des ursprünglichen Bescheides handle. Dieser Umstand sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, zumal ihm bereits am 17. November 1993 der ursprüngliche Bescheid über die Lehrpflichtermäßigung für das Schuljahr 1993/94 zugestellt worden sei, welcher auf § 8 Abs. 2 Z. 3 BLVG gestützt gewesen sei und das Begehren des Beschwerdeführers auf Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG ausdrücklich abgelehnt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst am 26. November 1993 nur um Änderung des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung angesucht. Überdies habe er am 17. November 1993 namens der Volkshochschule bekanntgegeben, daß diese Einrichtung die gemäß § 8 Abs. 7 BLVG anfallenden Vertretungskosten dem Bund ersetzen werde. Die Änderung (Neufestsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung) habe daher auch nur auf jene Gesetzesstelle gestützt werden können, die schon der ursprüngliche Bescheid ausgewiesen habe.

Im Hinblick auf den Abspruch unter 1. wurde das mit Zl. 94/12/0167 anhängige Verfahren mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 eingestellt.

Gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 4 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach "§ 62 Abs. 2 AVG" (richtig wohl: Abs. 4) kann ein automationsunterstützt hergestellter Bescheid nur dann von Amts wegen berichtigt werden, wenn er offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zurückzuführen ist. Der angefochtene Bescheid zitiere diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht, offenbar deshalb, weil diese nicht gegeben seien. Er führe vielmehr ausdrücklich aus, daß der dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 1994 zugestellte "erste Bescheid" vom 4. Jänner 1994 infolge eines Kanzleiversehens mit unrichtiger gesetzlicher Zitierung ausgefertigt worden sei. Ein Kanzleiversehen stelle nun ganz offenkundig keinen "auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage" beruhenden Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dar. Im angefochtenen Bescheid sei ausdrücklich davon die Rede, daß der "erste Bescheid" vom 4. Jänner 1994 "auf einem Versehen bzw. einer versehentlichen Anwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage" beruhe. Auch damit sei nicht einmal andeutungsweise von einer "offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit" die Rede. Der angefochtene Bescheid argumentiere vielmehr sinngemäß dahingehend, daß die Berichtigung erfolge, weil der "erste Bescheid" vom 4. Jänner 1994 inhaltlich unrichtig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG, nämlich einen technisch mangelhaften Betrieb der Datenverarbeitungsanlage, behaupte der angefochtene Bescheid somit an keiner Stelle. Die "Berichtigung" des "ersten Bescheides" vom 4. Jänner 1994 sei daher rechtswidrig.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h. also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat. Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 88/12/0075, mit weiterer Rechtsprechung).

An diesem rechtlichen Gehalt des § 62 Abs. 4 AVG hat sich durch die Aufnahme der Möglichkeit von Berichtigungen auf Grund technisch mangelhaften Betriebes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage mit der AVG-Novelle 1982, BGBl. Nr. 199, nichts geändert. Der § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen engen Sinne zu verstehen, daß bei automationsunterstützt ausgefertigten Bescheiden eine Berichtigung nur mehr im Zusammenhang mit allfälligen technischen Mängeln des Betriebes einer solchen Anlage erfolgen dürfte.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG gegeben sind.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält der angefochtene Bescheid sowohl im Spruchpunkt 2. als auch in der Begründung dieses Spruchteiles den Hinweis auf die Rechtsgrundlage nach § 62 Abs. 4 AVG. Es geht aus der Bescheidbegründung hervor, daß die Grundlage für die getroffene Maßnahme einerseits ein Versehen ist, welches dadurch zustandegekommen war, daß trotz erfolgtem Vergleich des erstellten Aktenstückes mit der Reinschrift (ausdrückliche Zitierung des § 8 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 7 BLVG) die Fehlerhaftigkeit der erstellten Ausfertigung durch die Kanzlei (Schreibstelle) nicht bemerkt worden war. Zum anderen war - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - infolge der versehentlichen Anwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage ein weiteres Versehen eingetreten.

Entscheidend ist weiters, daß der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides vom 29. Oktober 1993 wissen mußte, daß ihm für das Schuljahr 1993/94 bloß eine Lehrpflichtermäßigung gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 BLVG, nämlich gegen Kostenersatz, gewährt worden war. Sein Ansuchen - gestützt auf § 8 Abs. 2 Z. 2 BLVG (Lehrpflichtermäßigung ohne Kostenersatz) - war ausdrücklich abgewiesen worden. Mit seinem Ansuchen vom 17. November 1993 hatte der Beschwerdeführer lediglich die Abänderung des ursprünglich ergangenen Bescheides bezüglich der festgestellten Lehrpflichtermäßigung begehrt. Demnach war dem Beschwerdeführer auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Fehler der an ihn ergangenen Ausfertigung klar erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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