TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/25 93/03/0102

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Dezember 1992, Zl. UVS-3/791/2-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Oktober 1991 um 7.07 Uhr an einem näher bezeichneten Ort der Tauernautobahn A 10 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw trotz einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 133 km/h gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 218/93-3, abgelehnt und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Becheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß sein in Richtung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 erstattetes Vorbringen auf sich beruhen muß, weil Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht diese Übertretung ist, sondern die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung durch Radarmessung und Radarfoto zweifelsfrei bewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht versagt, indem er keinerlei Angaben über den tatsächlichen Fahrzeuglenker gemacht habe, sondern als Beweis dafür, daß er sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, die Einvernahme seiner Ehegattin angeboten habe, wobei deren Einvernahme unterblieben sei, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, daß weder er noch seine Ehefrau genaue Angaben über den Lenker des Fahrzeuges im fraglichen Streckenabschnitt machen könnten.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde nicht hinreichend auf alle Beweise eingegangen sei. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 1992, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, brachte vor, daß er damals geschlafen habe, und bot zum Beweis hiefür die Einvernahme seiner Ehefrau an. Weiters brachte er im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 16. Dezember 1992, bei der belangten Behörde eingelangt am 21. Dezember 1992 (somit noch vor Erlassung des am 7. Jänner 1993 zugestellten angefochtenen Bescheides), vor, daß Lenkerin des Fahrzeuges seine Ehefrau gewesen sei, und legte zum Beweis dessen die von seiner Ehefrau unterfertigte Erklärung vom 1. Dezember 1992 vor. Die belangte Behörde ist auf diese schriftliche Erklärung in keiner Weise eingegangen, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre, ungeachtet des Umstandes, daß ihr mit 11. Dezember 1992 datierter Bescheid - wie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ersichtlich ist - am 15. Dezember 1992 abgefertigt worden war.

Sie hat damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030102.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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