TE Vwgh Beschluss 1995/1/25 94/03/0330

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der P in K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Juli 1994, Zl. KUVS-676-677/6/94, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ihr der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Juli 1994, mit dem über die Beschwerdeführerin im Instanzenzug wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe verhängt wurde, am 7. November 1994 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG endete somit am Montag, dem 19. Dezember 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde am 20. Dezember 1994 zur Post gegeben, gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den sie wie folgt begründete:

"Seitens der Kanzlei meines ausgewiesenen Vertreters wurde die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde am 16.12.1994 mit den Worten "P-VerwSenat-Beschwerde" und am 19.12.1994 mit dem Vermerk "P-VerwSenat-Beschwerde 1 Tg" eingetragen. Bei der Eintragung am 19.12.1994 war diese Eintragung von einer Angestellten abgehakt. Eine Geschäftszahl war leider zum Unterschied von anderen vorgemerkten Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungssenates nicht vermerkt. Bei Durchsicht der Fristen ist diese Eintragung meinem ausgewiesenen Vertreter leider nicht aufgefallen, umsomehr als an diesem Tage 40 Terminvormerkungen waren. Als mein ausgewiesener Vertreter draufgekommen ist, daß für die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits der letzte Tag eingetragen war, war allerdings schon Kanzleischluß und hatte er keine Schreibkraft zur Verfügung, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu diktieren. Es ist dies eine einmalige Fristversäumnis meines ausgewiesenen Vertreters und ist er zwar noch am selben Tage draufgekommen, hatte aber keine Möglichkeit mehr, mit einer Angestellten diese Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu schreiben, da bereits Kanzleischluß war. Dieses einmalige und wie ich meine entschuldbare Versehen meines ausgewiesenen Vertreters stellt für mich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. ... Seitens der Eintragung der Kanzleiangestellten, die ebenfalls schon mehrere Jahre gewissenhaft ihren Dienst tut, wurde mein ausgewiesener Vertreter auf diese Frist während der Kanzleistunden leider nicht hingewiesen."

Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte der Beschwerdevertreter eine von ihm verfaßte eidesstättige Erklärung vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen. Es ist nicht erkennbar, warum es ihrem Vertreter weder möglich noch zumutbar war, nach dem Entdecken der Terminvormerkung am letzten Tage der Frist, auch wenn bereits Kanzleischluß eingetreten war, das Verfassen der Beschwerde - allenfalls auch durch eigenhändiges Schreiben - zu bewerkstelligen und sie fristgerecht zur Post zu geben.

Aus den genannten Gründen konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben werden. Dies hat zur Folge, daß die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030330.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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