Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 19. November 1992, Zl. 6/5-5037/90-03, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Konsulent. Strittig ist, ob der zwischen ihm als Vermieter und der S Ges.m.b.H. in S (in der Folge: GesmbH) als Mieter am 8. Mai 1984 mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 geschlossene Mietvertrag abgabenrechtlich anzuerkennen ist, wovon die Berechtigung zum Abzug von Vorsteuerbeträgen abhängt; ferner, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als solche der privaten Lebensführung anzusehen sind und ob bei der Einkommensteuer für das Jahr 1987 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in Höhe von S 76.450,-- zu erfassen sind.
Gegen den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) richtet sich die vorliegende, erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Vermietung:
Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer behauptete Mietverhältnis betreffend drei Räume im Obergeschoß seines ehemaligen Einfamilienhauses in Kaltenleutgeben aus folgenden Gründen abgabenrechtlich nicht anerkannt: Die Geschäftstätigkeit der selbst nach Darstellung in der Beschwerde relativ vermögenslosen, "Liquidationsstatus" aufweisenden GesmbH habe seit Mitte des Jahres 1984 nur in der Verwaltung einer Eigentumswohnung in Wien und in der Führung des dem Beschwerdeführer anvertrauten Rechnungswesens bestanden. Dieser äußerst minimale Geschäftsumfang lasse die Geschäftsraummiete nicht als betrieblich veranlaßt erscheinen, vielmehr sei dem Betriebsprüfer beizupflichten, der auf Grund eines Augenscheines zu der Beurteilung gelangt sei, auch die Räume im Obergeschoß des Einfamilienhauses hätten ausschließlich privaten Zwecken des Beschwerdeführers gedient. Auch gehe aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt hervor, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Besicherung eines von der Volksbank K. dem Beschwerdeführer gewährten Darlehens gedient habe.
Die Beschwerde bringt hiezu im wesentlichen vor, die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei ein diesem gewährtes Darlehen besichert worden, treffe nicht zu, weil der zur Finanzierung des Grundkaufes und zur Fertigstellung des auf der Liegenschaft befindlichen Einfamilienhauses aufgenommene Zwischenkredit ohne DINGLICHE BESICHERUNG gewährt worden sei. Das Kreditinstitut habe vielmehr gegen den Beschwerdeführer und gegen eine andere Person Wechselklage erhoben.
Im Licht dieses Vorbringens scheidet zwar das in Rede stehende Argument als taugliches Begründungselement des angefochtenen Bescheides aus. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes trägt aber die übrige Bescheidbegründung die in der Sache getroffene Entscheidung. Die darin dem Sinn nach enthaltene Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Mietvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, erscheint ausgehend von dem im Beschwerdefall unbestrittenen Sachverhalt - die GesmbH entfaltete im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur eine äußerst minimale, vom Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 13. März 1991 als de facto-Geschäftsführer selbst wahrgenommene Geschäftstätigkeit, deretwegen eine Geschäftsraummiete nicht erforderlich gewesen wäre - mit den Denkgesetzen und mit der Lebenserfahrung im Einklang, sohin also schlüssig, und beruht auf den Ergebnissen eines insofern ordnungsmäßigen Ermittlungsverfahrens. Infolgedessen war es auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den Mietvertrag gemäß § 23 Abs.1 BAO als für die Erhebung der Abgaben bedeutungslos angesehen hat.
2. Zum Charakter bestimmter Aufwendungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - entsprechend den Ergebnissen einer vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung - verschiedene Aufwendungen des Beschwerdeführers für Werbung, Besprechungen, Reisen und für Zeitungen (1985: S 1.810,-- 1986: S 12.910,-- und 1987: S 11.411,--) als gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zuvor in seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide zu diesem Punkt ohne weitere Ausführungen lediglich den Antrag "auf Anerkennung der im betrieblichen Interesse getätigten Aufwendungen" gestellt. Über Aufforderung der belangten Behörde, die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen durch geeignete Belege nachzuweisen und zu erläutern, in welchen Zusammenhängen diese Aufwendungen angefallen seien, versicherte der Beschwerdeführer lediglich, die genannten Aufwendungen seien sämtliche im Interesse seines Geschäftsbetriebes getätigt worden.
Die Beschwerde bringt zu diesem Punkt nur vor, der Beschwerdeführer sei dem Prüfer ohnedies "zu jedem einzelnen Posten Rede und Antwort gestanden".
Aus dieser Darstellung geht hervor, daß der Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Punkt seine Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des Sachverhaltes im Abgabenverfahren verletzt hat. Dementsprechend verfällt sein erst in der Beschwerde unter Anbot von Beweisen erstattetes Sachvorbringen dem sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbot.
3. Zu den Einkünften des Beschwerdeführers im Jahr 1987 in Höhe von S 76.450,--:
Der Prüfer gelangte in seinem Prüfungsbericht zu der Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer für das Jahr 1987 erklärten Einkünfte in der genannten Höhe nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit, sondern wegen ihres Charakters als Vergütung von einer Kapitalgesellschaft an einen wesentlich Beteiligten gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellten.
Gegen den für das genannte Jahr erlassenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung zu diesem Punkt im wesentlichen nur vor, die Kapitalgesellschaft habe eine Rückrechnung vorgenommen und es sei "ein diesbezüglicher Berichtigungsantrag" beim Finanzamt eingebracht worden.
In der Folge führte der Beschwerdeführer noch aus, der Berichtigungsantrag sei beim Finanzamt gemeinsam mit dem Jahresabschluß für das Jahr 1988 der betroffenen Kapitalgesellschaft, die Geschäftsführergehälter tatsächlich nicht ausgezahlt habe, eingebracht worden.
Im angefochtenen Bescheid heißt es zu diesem Punkt im wesentlichen, über die Gesellschaft, von der der Beschwerdeführer Einkünfte in der genannten Höhe bezogen habe, sei am 8. August 1988 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträge, die sich auf Vorgänge bei dieser Gesellschaft bezogen hätten, seien mangels einer vom Masseverwalter gegebenen Bestätigung ohne rechtliche Wirkung gewesen.
Die Beschwerde zeigt sich über diese Feststellung im angefochtenen Bescheid "erstaunt" und spricht von einem klaren Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer vom Masseverwalter seinerzeit "leider nur mündlich gemachten Angaben". Der Beschwerdeführer kündigt an, nunmehr - nach Aufhebung der durch das Konkursverfahren gegebenen Beschränkungen - die Rückerstattung der im Jahr 1986 zu Unrecht bezahlten Lohnsteuer beim Finanzamt selbst zu beantragen.
Mit diesen Ausführungen wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Der Beschwerdeführer übersieht, daß rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen sind, es sei denn, der Gesetzgeber selbst durchbricht diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0161, m.w.N.). Aus der Rückrechnung seiner Vergütungen als wesentlich Beteiligter einer Kapitalgesellschaft und der darauf entfallenden lohnabhängigen Abgaben in einer späteren Periode ist daher für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Ein für den Beschwerdefall bedeutsamer Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde liegt hingegen nach der Aktenlage nicht vor. Ob ein auf Erlassung eines solchen Bescheides abzielender Antrag rechtswirksam gestellt worden ist, erscheint für die Entscheidung ebensowenig maßgebend wie das Vorhaben des Beschwerdeführers, beim Finanzamt die Rückzahlung der im Zusammenhang mit Vergütungen an ihn zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer zu beantragen. Daß allenfalls Geschäftsführergehälter an den Beschwerdeführer ganz oder teilweise nicht zur Auszahlung gelangt sind, wäre dann bedeutsam, wenn der Beschwerdeführer über diese Gehälter keine Verfügungsmacht erlangt hätte. Daß dies der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Aus dem Gesagten folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weder mit einer in der Beschwerde geltend gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150027.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010