TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/25 93/03/0072

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Veröffentlicht am 25.01.1995
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;

Norm

JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten von 11. Jänner 1993, Zl. KUVS-K1-914/8/1992, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: J in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 10.830 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 15. Juli 1992 wurde festgestellt, daß die Liegenschaften EZ 28, 29 und 61 KG M mit dem Flächenausmaß von 128,6287 ha für die Jagdpachtperiode der Gemeindejagd "K" in der Gemeinde G, d.i. vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2000 eine Eigenjagd (Eigenjagd "J") bilden und die Befugnis zur Eigenjagd dem Mitbeteiligten zusteht. Zugleich wurden diesem Eigenjagdgebiet die Grundstücke 730/1 und 730/5 der KG M mit einem Flächenausmaß von 13,4241 ha angeschlossen (Spruchpunkt I). Der Antrag des Mitbeteiligten auf Anschluß der Grundstücke Nr. 698, 701, 699, 658, 657, 646, 651/2, 656, 655, 703/1, 703/3 und 703/4, je KG M, mit einer Gesamtfläche von 106,4251 ha (richtig 102,5785 ha) wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).

Der vom Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und schloß die Grundstücke Nr. 698, 701, 699, 658, 657, 646, 651/2, 656, 655, 703/1, 703/3 und 703/4, alle KG M, gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. 76 idF LGBl. 104/1991 (JG), dem Eigenjagdgebiet "J" für die Jagdpachtperiode der Gemeindejagd "K" an (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Des weiteren wurde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen gemäß § 76 AVG der Ersatz der der belangten Behörde erwachsenen Barauslagen von 6.000 S (Sachverständigengebühr) auferlegt (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, aus der Befundaufnahme des gerichtlich beeideten jagdlichen Sachverständigen Dipl. Ing. K vom 27. November 1992 ergebe sich, daß sich das streitgegenständliche Abrundungsgebiet von seiner Grenze im Süden bis zu seinem nördlichsten Punkt über eine Länge von rund 2 Kilometer Luftlinie erstrecke. Die Breite betrage an der Grenze im Süden (Grenze zur Eigenjagd J) rund 650 Meter, verkleinere sich nach rund 600 Meter in nördlicher Richtung auf etwa 300 Meter und erreiche 700 Meter weiter nördlich ihr größtes Ausmaß von annähernd 1.100 Meter. Die Fläche dieses Gebietes betrage 102,5785 ha. Der tiefste Punkt (1.300 Meter Seehöhe) liege beim südwestlichen Grenzpunkt zur Eigenjagd "J" am G-Bach. Der höchste Punkt (1.600 Meter Seehöhe) im Norden, nahe des Streitecks. Der G-Bach bilde im Norden über eine Länge von rund 1.000 Meter die östliche Begrenzung dieses Jagdgebietsteiles und zugleich die Grenze der Gemeinde G. Er durchquere den unteren, schmäleren Teil des Abrundungsgebietes in südwestlicher Richtung und setze sich in das Gebiet der Eigenjagd "J" fort. Der strittige Jagdgebietsteil stelle einen Graben dar, der im nördlichen Teil weiter und flacher ausgebildet sei, im mittleren Teil enger sei und steile Flanken aufweise und sich im Bereich der Eigenjagd "J" wieder verbreitere. Etwa ein Viertel der Gesamtfläche liege am linken Ufer des G-Baches und weise ein Gefälle nach Osten und Südosten auf. Im südlichen Teil des Gebietes befänden sich dichte Fichtenbestände, die durch wenige Jungkulturen und eine größere Blöße nach einem Kahlschlag auf dem Grundstück Nr. 698 aufgelockert würden. Weiter nördlich würden die Baumbestände lichter und gingen in die Almflächen der Grundstücke Nr. 646 und 651/2 über. Den gegenständlichen Jagdgebietsteil erreiche man über einen im Jahr 1961 errichteten Forstaufschließungsweg, welcher mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 7. September 1961 als solcher im Sinn der Bestimmungen des Güter- und Seilwegelandesgesetzes anerkannt worden sei, wobei der Wegbaugenossenschaft "X" die agrarbehördliche Anerkennung erteilt worden sei. Obmann dieser Weggenossenschaft sei seit 1961 der Mitbeteiligte. Dieser Güterweg - versperrt durch einen Schranken - führe rechtsufrig oberhalb des G-Baches von Westen in östlicher Richtung durch das Gebiet der Eigenjagd "J", verlaufe dann etwa 350 Meter am linken Ufer des Baches und führe ab der Grenze des Eigenjagdgebietes "J" in nördlicher Richtung unmittelbar am rechten Ufer bis zum Grundstück 657 an der Gemeindegrenze. Weiter bergwärts führe dieser Weg in westlicher Richtung über die Almgrundstücke des Mitbeteiligten zu dessen Sommerstall und Almhütte und ende unterhalb des Streitecks. Ein weiterer Weg (Parzelle 737 KG M) führe vom Hof des Mitbeteiligten nordwestlich des Forstaufschließungsweges X bis zum Grundstück Nr. 699, in dessen Bereich er diesen kreuzt. Im Bescheid der Agrarbezirksbehörde werde die Wegparzelle 737 als öffentliche Wegparzelle bezeichnet. Dieser Weg sei im Bereich der Grundstücke des Mitbeteiligten befahrbar; nordöstlich davon, angrenzend an das Grundstücke Nr. 701, sei dieser Weg gerade noch für Holzrückungen geeignet. Zu den westlich dieses Gebietes liegenden Revieren der Gemeindejagd "K" und zur Eigenjagd "H" gebe es derzeit keine befahrbaren Wegverbindungen. Im streitgegenständlichen Jagdgebietsteil stünden die Grundstücke 646 (30,717 ha), 651/2 (21,3918 ha), 655 (2,3605 ha), 656 (0,0054 ha) und 657 (4,596 ha) im Eigentum des Mitbeteiligten, die restlichen Grundstücke (658, 698, 699, 701, 703/1, 703/3, 703/4 und 737) wiesen ein Gesamtausmaß von 43,5132 ha aus. Außerhalb des streitgegenständlichen Jagdgebietsteiles befänden sich folgende im Eigentum des Mitbeteiligten stehende Grundstücke: unmittelbar angrenzend an das Grundstück 651/2 die Grundstücke 651/1 und 652 im Gesamtausmaß von 17,2028 ha sowie ca. 50 Meter westlich des Grundstückes 646 das Grundstück 700 (13,5954 ha). Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. K vom 27. November 1992 ergebe sich, daß im Hinblick auf die Geländegestaltung, die Begehbarkeit und die Erreichbarkeit des Jagdgebietes bei einem Anschluß des strittigen Jagdgebietsteiles an die Eigenjagd des Mitbeteiligten durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter, artenreicher und gesunder Wildbestand erzielt werde. Im strittigen Jagdgebietsteil seien das Rehwild und das Rotwild die wichtigsten Wildarten. Das Rotwild müsse einerseits zahlenmäßig auf einem dem Wald zuträglichen Maße gehalten werden und solle andererseits zur Vermeidung von Wildschäden in den Waldgebieten des südlichen Teiles durch allfällige Fütterungsmaßnahmen in die höher gelegenen Almgebiete gelockt bzw. durch Schwerpunktbejagung aus dem gefährdeten Waldgebiet vertrieben werden. Diese jagdwirtschaftlichen Maßnahmen, vor allem die allfällige Durchführung von Fütterungsmaßnahmen, seien am leichtesten durch den Eigentümer des oberen Revierteiles, also den Mitbeteiligten, zu bewerkstelligen. In den Jahren 1989 bis 1991 seien in der Eigenjagd "J" einschließlich der strittigen Abrundungsfläche die Abschußpläne zur Gänze erfüllt worden. Ein nur teilweiser Anschluß des strittigen Jagdgebietsteiles sei aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes nicht zielführend. Ein Anschluß des südlichen Teiles des strittigen Revierteiles an die Eigenjagd "J" sei nämlich ohne den oberen Teil aus jagdlicher Sicht nicht sinnvoll. Grundsätzlich sei in diesem strittigen Revierteil mit einer Gesamtgröße von 102 ha vom Gemeindejagdgebiet "K" aus die Jagd im Sinne des § 3 JG zwar möglich, aber schwierig. Das Revier sei von Nordwesten her über die Höhe erreichbar; bei Benutzung des öffentlichen Weges (Grundstück 737) müsse über eine weite Strecke das Eigenjagdgebiet "J" durchquert werden. Ein Befahren dieser Wegparzelle sei zumindest außerhalb der Eigenjagd "J" derzeit nicht möglich. Ohne die Benutzung des Forstaufschließungsweges X, der ebenfalls in seinem unteren Teil das Eigenjagdgebiet des Mitbeteiligten durchquere, sei aber beispielweise der Abtransport eines erlegten Stückes Rotwild ohne Zuhilfenahme eines Fahrzeuges eine unzumutbare Anstrengung. Ein geordneter Jagdbetrieb iSd § 3 JG sei aus diesen Erwägungen bestmöglich durch einen gänzlichen Anschluß an die Eigenjagd "J" zu verwirklichen. Sollte es nicht zu diesem Anschluß kommen, wäre bei Versagung der Benutzungserlaubnis für den Forstaufschließungsweg X damit zu rechnen, daß vor allem im südlichen Bereich dieses Gebietes das Rotwild nicht ausreichend bejagt werde, was die Gefahr von Schäl- und Verbißschäden an den von Fichten dominierten Waldbeständen erheblich erhöhe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1992 verkehre der Mitbeteiligte aufgrund der Bewirtschaftung seiner im nördlichen Teil des strittigen Abrundungsgebietes gelegenen Alm mehrmals pro Tag zwischen seiner Stammsitzliegenschaft und der Alm. Der Mitbeteiligte könne daher dieses Gebiet mit einem Minimum an Zeitaufwand bejagen. Für einen anderen Jäger sei hingegen der Wirtschaftsverkehr des Mitbeteiligten aus jagdlicher Sicht eine Störung. Um Wildschäden hintanzuhalten, müßten im südlichen Teil des strittigen Gebietes häufigere Pirschgänge durchgeführt werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der vom Mitbeteiligten geforderte Anschluß des strittigen Jagdgebietsteiles iSd § 11 JG liege im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes. Dabei komme dem Umstand, daß mit einer Benutzungserlaubnis für den Forstaufschließungsweg X nicht gerechnet werden könne, besonderes Gewicht zu. Bei Versagen der Benutzungserlaubnis sei - wie dies der Sachverständige ausgeführt habe - damit zu rechnen, daß im südlichen Bereich das Rotwild nicht ausreichend bejagt werde, was die Gefahr von Schäl- und Verbißschäden erheblich erhöhe. Diese negativen Auswirkungen seien bei einem Anschluß des Gebietes an das Eigenjagdgebiet des Mitbeteiligten nicht zu gewärtigen. Aufgrund der Bewirtschaftung der im nördlichen Teil des strittigen Anschlußgebietes gelegenen Alm pendle der Mitbeteiligte häufig zwischen dieser und seiner Stammsitzliegenschaft. Er könne somit mit minimalem Zeitaufwand das Gebiet bejagen, während für einen anderen Jäger der Wirtschaftsverkehr aus jagdlicher Sicht störend wäre, was eine - vermeidbare - Erhöhung der Wildschäden zur Folge haben würde. Die Inanspruchnahme des Forstaufschließungsweges als Jägernotweg iSd § 64 JG komme aus rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht, zumal die behördliche Einräumung eines solchen nur für einen Teil eines Jagdgebietes ausgeschlossen sei. Auch wenn Abrundungen iSd § 11 Abs. 1 JG in der Regel nur Jagdgebietsveränderungen geringeren Ausmaßes beträfen, erscheine doch die beantragte Abrundung vertretbar, zumal nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Abrundung nur des südlichen Teiles aus jagdlicher Sicht nicht sinnvoll sei und die im nördlichen Teil gelegenen Grundstücke (59,0653 ha) ohnedies im Eigentum des Mitbeteiligten stehen. Zudem sei der begehrte Anschluß für die Dauer der beiden vorangeganenen Jagdpachtperioden verfügt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegend Beschwerde. Der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides betrifft nicht die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin; die Beschwerdeausführungen lassen erkennen, daß sich die Beschwerde nicht gegen diesen Spruchpunkt wendet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, der Entscheidung der belangten Behörde liege kein Antrag auf Abrundung iSd § 11 Abs. 1 JG des Mitbeteiligten zugrunde. Mit Eingabe vom 26. Februar 1992 beantragte der Mitbeteiligte nämlich die Feststellung der Eigenjagd "J" und führte sodann aus, daß er "ebenso wie im Bescheid der BH Feldkirchen vom 24.8.1982, Zahl: 686/2/1982" um Anschluß der Grundstücke ersuche. Aus dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 24. August 1982, Zl. 686/2/1982, ergibt sich aber für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis zum 31. Dezember 1992 der Anschluß der Grundstücke 698, 701, 699, 658, 657, 646, 651/2, 656, 655, 703/1, 703/3 und 703/4, je KG M, gemäß § 11 Abs. 1 JG an die Eigenjagd "J", sodaß auch für die Jagdpachtperiode der Gemeindejagd "K" vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2000 ein Antrag des Mitbeteiligten nach § 11 Abs. 1 JG vorlag.

Der angefochtene Bescheid ist aber aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

Gemäß § 11 Abs. 1 JG können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Gemäß § 11 Abs. 2 JG kann außer der Abrundung nach Abs. 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

Aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 11 JG ergibt sich, daß für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - ein Austausch nach Abs. 2 verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Abs. 1 offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächentausches verfügt werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde einem Eigenjagdgebiet im Ausmaß von 128.6287 ha (bzw einschließlich der Anschlußflächen von 142.0528 ha) eine Fläche von 102.5785 ha angeschlossen. Diese Anschlußfläche ist aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zur Größe des Eigenjagdgebietes nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine Fläche größeren Ausmaßes. Die Verfügung des Anschlusses dieser Fläche nach § 11 Abs. 1 JG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Daß der Anschluß eines Teiles dieses Abrundungsgebietes aus jagdlicher Sicht nicht sinnvoll sei oder daß ein Teil des Abrundungsgebietes im Eigentum des Eigenjagdberechtigten steht, vermag daran nichs zu ändern. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift das hg. Erkenntnis vom 26. November 1971, Slg.N.F. Nr. 8122/A, anführt, ist darauf zu verweisen, daß dieses Erkenntnis zu § 13 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. 32/1964, ergangen ist und ausgesprochen hat, daß Jagdgebietsteile, die 115 ha übersteigen, aufgrund ihrer Größe jedenfalls nicht Abrundungsflächen sein können.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt, vermag auch der Umstand, daß für vergangene Jagdpachtperioden der Gemeindejagd "K" eine Abrundung der strittigen Flächen an das Eigenjagdgebiet "J" stattgefunden hat, die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu stützen. Gemäß § 13 JG sind die sich aus den §§ 10 bis 12 JG ergebenden Verfügungen, somit auch die Abrundungen nach § 11 Abs. 1 JG, für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu treffen. In diesem Sinne ergibt sich auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 10. August 1982, Zl. 686/1/1982, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. August 1982, Zl. 686/2/1982, daß die Abrundung gem § 11 Abs. 1 JG lediglich bis zum 31. Dezember 1992 verfügt war.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenersatz für Stempelgebühren konnte nur für die vier Ausfertigungen der Beschwerde (480 S), für die Vollmachtsurkunde (120 S) und für eine Kopie des angefochtenen Bescheides (120 S) zugesprochen werden.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030072.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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