Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J in Mainz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. August 1994, Zl. 3/1865/5-1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1994 wurde dem Beschwerdeführer, wie aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 21. November 1994 und dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Zustellnachweis hervorgeht, am 27. September 1994 zu eigenen Handen zugestellt und von diesem übernommen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Dienstag, dem 8. November 1994. Die vorliegende Eingabe, sofern sie überhaupt als eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde aufzufassen ist, wurde jedoch laut Poststempel erst am 14. November 1994 zur Post gegeben. Sie erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Nur ergänzend sei folgendes bemerkt: Die Beschwerde, handschriftlich verfaßt, an den "Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg" gerichtet und mit "Mainz, 20.10.1994" datiert, wurde mit einem Begleitschreiben der Rechtsanwältin Dr. V, Prag, versehen an das "Hauptverwaltungsgericht Salzburg, 5010 Salzburg, Österreich" übersendet. Sie langte am 17. November 1994 in der gemeinsamen Einlaufstelle beim Landes- und Bezirksgericht Salzburg ein, von dort wurde sie mit Schreiben vom 17. November 1994 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg übermittelt, wo sie am 18. November 1994 einlangte. Dieser sandte sie mit Begleitschreiben vom 21. November 1994, zur Post gegeben am 23. November 1994, an den Verwaltungsgerichtshof in Wien weiter, wo sie am 25. November 1994 einlangte. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG und § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1994, Zl. 94/03/0059, mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig zur Post gegeben hätte, wäre sie im Hinblick auf die falsche Adressierung und die damit im Zusammenhang stehende vorerst fälschliche Übermittlung nicht an den Verwaltungsgerichtshof in Wien durch Einrechnung des Postenlaufes zu Lasten des Beschwerdeführers als verspätet anzusehen.
Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde hatte ein Verbesserungsverfahren zu entfallen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030312.X00Im RIS seit
24.01.2001