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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des E in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Oktober 1994, Zl. VwSen-101747/22/Bi/Fb, betreffend Berichtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33 a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungserkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1994 wurde über den Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.200,-- verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Bescheid durch Veränderung der Satzstellung im Rahmen der Darstellung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat berichtigt.
Auch die bescheidmäßige Berichtigung eines im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen Bescheides ist eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des § 33 a VwGG (vgl. sinngemäß den hg. Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020).
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33 a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030325.X00Im RIS seit
12.06.2001