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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. M in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 1993, Zl. 11-13 R 65-1992, betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 24. Juni 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf die Ausstellung eines Ausweises über eine dauernd starke Gehbehinderung gemäß § 29b StVO 1960 keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Da die belangte Behörde hierüber nicht fristgerecht entschied, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 93/03/0017 Säumnisbeschwerde. Erst nach Ablauf der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1993, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde verwies in ihrem Schreiben vom 28. September 1993 auf ihre Stellungnahme vom 8. Juli 1993, die sie im hg. Verfahren zur Zl. 93/03/0017 erstattet hatte, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat - erwogen:
Mit dem ungenützten Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Wird der versäumte Bescheid erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, besteht hiefür die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht mehr. Da der Beschwerdeführer die darin gelegene Rechtswidrigkeit ausdrücklich geltend gemacht hat, mußte der Verwaltungsgerichtshof mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG vorgehen (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9274/A, u.a.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993030173.X00Im RIS seit
20.11.2000