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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache der I in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 1993, Zl. SchA-71/212/93, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Parteien: 1) A in R, 2) E in M), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie bewarb sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten 3/1993 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule R.
Das Kollegium des Bezirksschulrates Klagenfurt-Land erstattete gemäß § 26 Abs. 6 und 7 LDG 1984 in seiner Sitzung vom 7. Juli 1993 einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle aufschien. Trotzdem wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 1993 zur Kenntnis gebracht, daß die belangte Behörde beabsichtige, die Zweitgereihte zur Leiterin zu ernennen.
Nach Einwendungen der Beschwerdeführerin erging schließlich der angefochtene Bescheid, mit dem die schulfeste Leiterstelle an die Zweitgereihte verliehen und die Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der Drittgereihten abgewiesen wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1979/93, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hatte, nach der dem Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung zukommt, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Zur Frage der Parteistellung brachte sie im wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe die Parteistellung in solchen Verfahren bisher nicht lückenlos abgelehnt (vgl. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186). Im übrigen sei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage unrichtig. Mit "Bekräftigung dieser Auffassung" würde "eine bestehende gesetzliche Lücke" noch vergrößert. Der unrichtige Inhalt des Gedächtnisprotokolles, auf das sich der angefochtene Bescheid stütze, sei weder im Verwaltungsverfahren noch im Amtshaftungsverfahren bekämpfbar. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit müßten solche Vorgänge bekämpfbar sein und dürfte auch der Grundsatz der sachgerechten Gleichbehandlung nicht verletzt werden, weil in vergleichbaren Konstellationen verschiedene andere Normen sehr wohl Parteistellung einräumten. Die Beschwerdeführerin verweist weiter noch auf zwei Fachartikel.
Gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 - LDG 1984, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen. Im § 26 LDG 1984 sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer schulfesten Stelle und das Vergabeverfahren geregelt. Nach § 26 Abs. 7 leg. cit. ist bei der Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind, sind bevorzugt zu reihen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den genannten Bestimmungen des LDG mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N. F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, hat der Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang zum Schulleiter ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des genannten Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung dem sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).
In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß JEDER Bewerber um eine schulfeste LEHRERstelle (Ergänzung dem Sinne nach: im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien) bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, weshalb (in Ergänzung dem Sinne nach: mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Verleihung des Leiterpostens) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt.
Was das von der Beschwerdeführerin genannte Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, betrifft, ist die damals gegebene besondere Fallkonstellation mit der vorliegenden keinesfalls vergleichbar. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß eine "gesetzliche Lücke" vorliegt.
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß gesehen wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120294.X00Im RIS seit
20.11.2000