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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der I in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1994, Zl. Bi-010167/2-1994-Zei, betreffend Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1944 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.
Nachdem sie seit 9. Dezember 1992 wegen Krankheit dienstabwesend war und nach ihrem Vorbringen ihr Ersuchen um Lehrpflichtermäßigung abgelehnt und ihr von der Behörde die Versetzung in den Ruhestand empfohlen worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 26. Juli 1993 ihre Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen und ersuchte gleichzeitig um Zurechnung der "fehlenden Pensionsjahre".
Der Landesschulrat für Oberösterreich versetzte die Beschwerdeführerin nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens mit Bescheid vom 18. August 1993 mit Ablauf des 30. September 1993 aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 LDG in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 27. September 1993 ersuchte der Landesschulrat den Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unter Bezugnahme auf § 9 Pensionsgesetz um Feststellung der Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung noch auszuüben in der Lage sei.
In dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 16. Dezember 1993 wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung (Heiserkeit bei Internusschwäche rechts) die Ausübung des Lehrberufes unzumutbar sei, daß sie aber Arbeiten, die sitzend verrichtet werden könnten, sowie leichte Arbeiten sitzend oder stehend verrrichten könne. Die Pensionierung beziehe sich lediglich auf die Stimmbelastung durch den von der Beschwerdeführerin ausgeübten Sprechberuf als Lehrerin. Tätigkeiten beispielsweise als Bibliothekarin bzw. sonstige berufliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständiges Sprechen wie im Lehrberuf erforderlich sei, seien der Beschwerdeführerin sehr wohl zumutbar.
Zu diesem Gutachten wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt, von dem sie mit Schreiben vom 10. Jänner 1994 Gebrauch machte, die Berücksichtigung ihrer Krankheit als Berufskrankheit und neuerlich bescheidmäßigen Abspruch verlangte.
Mit Bescheid des Landesschulrates vom 10. Februar 1994 wurde gemäß § 9 Abs. 1 PG verfügt, daß aus Anlaß der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin keine Zurechnung von Zeiten zu erfolgen habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit einer weiteren Eingabe vom 5. April 1994 ergänzt wurde.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Nach Wiedergabe der Berufung und des § 9 Abs. 1 LDG führt die belangte Behörde zur Begründung im wesentlichen aus, in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei sehr ausführlich dargelegt worden, daß vorliegendenfalls § 9 Abs. 1 und nicht § 9 Abs. 4 PG zur Anwendung gelange. Diesbezüglich werde nochmals festgehalten, daß das Pensionsgesetz 1965 keine Bestimmungen bezüglich des Begriffes "Berufskrankheit" enthalte und daher in Analogie auf die Begriffsbestimmungen des § 92 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes zurückgegriffen werden müsse.
Ob der Beamte nun zu einer zumutbaren Erwerbstätigkeit fähig sei, sei eine von den Dienstbehörden zu beurteilende Rechtsfrage, die die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten voraussetze. Werde nun - wie im vorliegenden Fall - die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so seien die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Der von der Dienstbehörde beigezogene Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung habe in seinen Gutachten vom 1. März 1993 und vom 16. Dezember 1993 ausgeführt, daß für die Beschwerdeführerin zwar die Ausübung eines Lehrberufes auf Grund ihrer chronischen Heiserkeit mit wechselnder Intensität bei Internusschwäche rechts und gleichzeitig bestehender chronischer Laryngitis unzumutbar sei, sie jedoch sehr wohl in der Lage wäre, Arbeiten, die sitzend verrichtet werden könnten, leichte Arbeiten, die sitzend oder stehend, ohne Ruhepausen oder mit kurzen Ruhepausen, auszuüben. Die Pensionierung der Beschwerdeführerin habe sich lediglich auf die Stimmbelastung durch den Sprechberuf bezogen, es könnten jedoch Tätigkeiten als Bibliothekar bzw. sonstige berufliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständiges Sprechen wie im Lehrberuf gefordert sei, sehr wohl ausgeübt werden.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich der beigezogene medizinische Amtssachverständige sehr ausführlich mit dem Leidenszustand der Beschwerdeführerin und mit der Frage, welche Betätigungen sie noch zu verrichten imstande sei, auseinandergesetzt. Seitens der belangten Behörde würden die genannten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet. Es ergebe sich daraus für die belangte Behörde zweifelsfrei, daß die Beschwerdeführerin zu einem zumutbaren Erwerb außerhalb der Lehrtätigkeit fähig sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung durchaus in der Lage, eine sonstige Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen (gesellschaftlichen) Geltung ihrer Vorbildung und ihrer erreichten dienstrechtlichen Stellung wenigstens annähernd gleichkomme, auszuüben. Dies vor allem deshalb, weil die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand nur wegen ihrer chronischen Heiserkeit erfolgt sei, sie jedoch auf Grund des medizinisch festgestellten Krankheitsbildes durchaus in der Lage wäre, eine adäquate Tätigkeit außerhalb des Schulbereiches, die nicht ständiges Sprechen erfordere, mit Rücksicht auf ihre allgemeinen Lebensumstände auszuüben. Dabei sei es ohne Belang, ob eine derartige konkrete Stelle auch tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden könne. Auch bringe die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente vor, die gegen eine medizinisch gesehen mögliche Umschulung sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen vorgebracht habe und nach Ansicht der belangten Behörde die medizinisch zu beurteilenden Fragen ohne Widersprüche hinreichend abgeklärt worden seien, habe von der Einholung weiterer ärztlicher Gutachten Abstand genommen werden können. Im übrigen habe die Dienstbehörde bereits anläßlich der Feststellung der Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Dr. B, eingeholt. Dieses Gutachten decke sich mit den Ausführungen in den Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 des gemäß § 106 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, anwendbaren Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, lautet:
"Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine OBERSTE DIENSTBEHÖRDE aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen" (die Hervorhebung ist durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt).
§ 9 Abs. 4 des Pensionsgesetzes, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, lautet wie folgt:
"Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt."
Die Beschwerdeführerin sieht sich nach dem ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zurechnung von Dienstjahren zur ruhegenußfähigen Dienstzeit gemäß § 9 Abs. 1 PG in Verbindung mit § 106 LDG 1984 verletzt. Sie bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, die belangte Behörde gehe in ihrer Entscheidung davon aus, daß der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte "Stimmverlust" keine Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 PG darstelle. Dem liege die Rechtsansicht zugrunde, daß mangels einer Begriffsbestimmung im Pensionsgesetz in Analogie ein Rückgriff auf die Begriffsbestimmung des § 92 B-KUVG erforderlich sei. Nach dem B-KUVG liege, weil die Krankheit der Beschwerdeführerin von der Liste der Berufskrankheiten im Sinne der Anlage 1 zu § 117 ASVG nicht erfaßt sei, keine Berufskrankheit vor. Diese Auffassung sei aber nicht überzeugend. Vielmehr erweise sich eine solche restriktive Interpretation des § 9 Abs. 4 PG als rechtswidrig, weil sie nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen könne. Unter dem Blickwinkel, daß der Beamte durch die Ausübung seines Berufes erwerbsunfähig geworden sei, könne der Zweck der genannten Bestimmung wohl nur der sein, sämtliche Krankheiten, die ausschließlich oder überwiegend im ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung eines Dienstverhältnisses entstanden seien, zu erfassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Krankheit als Berufskrankheit zu werten sei, sei unter diesem Aspekt daher nicht zwingend auf die zum B-KUVG entwickelten Kriterien Bedacht zu nehmen. Zugestandenerweise könne das B-KUVG zwar in bestimmten Fällen einen Anhaltspunkt darstellen, dürfe aber nicht als ausschließliche Grundlage zur Beurteilung einer Berufskrankheit im Sinne der genannten Bestimmung herangezogen werden. Im Hinblick auf diese Überlegungen habe die Behörde demnach unter Zugrundelegung einer medizinischen Beurteilung jeweils im Einzelfall zu ermitteln, ob die relevierte Krankheit auf den ausgeübten Beruf zurückzuführen sei oder nicht und bejahendenfalls demnach eine Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 PG anzunehmen. Im vorliegenden Fall könne nach Maßgabe der 30-jährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin und der damit einhergehenden stimmlichen Belastung kein Zweifel bestehen, daß die bei ihr diagnostizierte Heiserkeit und Laryngitis schon auf Grund ihres chronischen Krankheitsverlaufes ausschließlich auf ihre berufliche Tätigkeit rückführbar sei. Richtigerweise hätte die Behörde daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 4 PG ausgehen und der Beschwerdeführerin die Anrechnung von Ruhegenußzeiten gewähren müssen.
Dieses Vorbringen erweist sich in mehrfacher Weise als unzutreffend.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG. Die Beschwerde verkennt offensichtlich den rechtlichen Zusammenhang zwischen Abs. 1 und 4 des § 9 PG. Dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten (Lehrer) aus diesem Grunde eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusteht, wird nämlich eine Zurechnung nach Abs. 1 - um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden - ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Wertung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; eine solche Wertung würde, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 PG gegeben wären, vielmehr die Anwendung des Abs. 1 und damit die von der Beschwerdeführerin begehrte Zurechnung ausschließen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, Slg. Nr. 8594, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0025).
Nach § 9 Abs. 1 PG ist Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin begehrte Zurechnung, daß der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist. Maßgebender Zeitpunkt für diese Beurteilung sind die Verhältnisse bei der Ruhestandsversetzung (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1987, Zl. 87/12/0033, vom 29. Februar 1988, Zl. 87/12/0170). Bei der Beurteilung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Erwerbsunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Entscheidung dieser Rechtsfrage berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es bloß, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte Hilfe zu leisten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022).
Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG bezogen auf die dienstlichen Aufgaben bzw. die Frage der Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu sehen. Dementgegen ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit wesentlich umfassender. Er bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist abstrakt zu beurteilen (- d.h., daß es nicht maßgebend ist, ob dem Beamten beispielsweise eine solche Tätigkeit konkret vermittelt werden kann - vgl. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140). Es kommt aber - abgesehen von der Frage der Zumutbarkeit - darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten vorliegen. Hiebei ist aber auch zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) gegeben ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1994, Zl. 93/12/0150).
Was die medizinische Seite der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ist die belangte Behörde auf Grund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten rechtlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigung an sich keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeigen doch die eingeholten Gutachten keinerlei Anzeichen dafür, daß bei der Beschwerdeführerin über die Gesundheitsschädigung (Heiserkeit, Laryngitis, Internusschwäche rechts) weitere relevante Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit vorliegen würden. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat im Verfahren keine weiteren Gesundheitsschädigungen geltend gemacht. Ausgehend von der festgestellten Gesundheitsschädigung hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, daß die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes allein an sich nicht erwerbsunfähig ist. Sie wäre vielmehr abstrakt gesehen in der Lage, die von der Behörde beispielsweise angenommene Tätigkeit als Bibliothekarin, die im Sinne des Erkenntnisses vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0022, auch für eine Lehrerin als sozial zumutbar zu werten ist, auszuüben. Daß diese Frage aber nicht abschließend beurteilt werden kann, findet ihre Ursache darin, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsergänzung Einwendungen vorgebracht hat, daß ihr eine berufliche Tätigkeit im Hinblick auf medizinisch-indizierte und unbedingt notwendige wöchentlich mehrfach durchzuführende Behandlungen an verschiedenen Orten nicht möglich wäre.
Die belangte Behörde ist auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin, der im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nicht von vornherein als unerheblich abgetan werden kann, überhaupt nicht eingegangen, hat keine entsprechenden Erhebungen gepflogen und keine Feststellungen getroffen. Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120142.X00Im RIS seit
11.07.2001