TE Vfgh Beschluss 1992/10/5 B316/92

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Fehlen von Titel und Einverleibung als Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 22. Jänner 1987 wurde zu S 5/87 über das Vermögen der Verlassenschaft nach J S der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. V S zum Masseverwalter bestellt. Mit Eingabe vom 13. September 1989 beantragte die Verlassenschaft nach J S, vertreten durch den Masseverwalter, die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 383, EZ 193, KG Edt.

Mit Devolutionsantrag vom 16. März 1990 begehrte die Verlassenschaft gemäß §73 AVG die Entscheidung durch den Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In weiterer Folge wurde der Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung - nachdem der Gemeinderat mit Beschluß vom 5. Juli 1990 über das Grundstück 383 eine Bausperre verhängt hatte - mit Bescheid vom 31. Oktober 1991, Z 031-4-Sw-90, abgewiesen. Der dagegen von der Verlassenschaft erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1992, Z BauR - 010738/1 - 1992 Gr/Lan, keine Folge gegeben.

Mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 1990 hatte der Masseverwalter namens der Verlassenschaft die gegenständliche Liegenschaft an die Bank für Oberösterreich und Salzburg verkauft und "in ihr alleiniges Eigentum übergeben". Der Vertrag war gemäß seinem Punkt IX unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 1991 verweigerte die Grundverkehrskommission Gmunden der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Bank für Oberösterreich und Salzburg die grundverkehrsbehördliche Genehmigung; ein Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid ist derzeit bei der Oberösterreichischen Landesgrundverkehrskommission anhängig.

2. Gegen den Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1992, Z BauR - 010738/1 - 1992 Gr/Lan, wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung der vom Beschwerdeführer als gesetzwidrig erachteten Bausperre behauptet und die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Es ist aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Vorstellung der Verlassenschaft keine Folge gegeben wird und festgestellt wird, daß diese durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird, ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch ihn in ihren Rechten verletzt worden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Bescheid (rechtswidrigerweise) auch an die Beschwerdeführerin "ergangen" ist.

Das Bauplatzbewilligungsverfahren wurde auf Antrag der Verlassenschaft eingeleitet; der Beschwerdeführerin kam und kommt Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu (s. Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984/2, 101f.). Soweit die Beschwerde auf die dingliche Wirkung des angefochtenen Bescheides verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht Eigentümerin des Grundstückes war. Im Hinblick auf die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlte es sowohl an einem geeigneten Titel (s. Pkt. IX des Vertrages), als auch an dem für den Eigentumserwerb erforderlichen Modus (Einverleibung). Demgemäß lagen auch die notwendigen Voraussetzungen für die (Einzel-)Rechtsnachfolge nicht vor (vgl. zu dieser Frage VwGH 14.5.1987, Zl. 84/06/0220).

2. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B316.1992

Dokumentnummer

JFT_10078995_92B00316_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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