TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/06/0262

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde 1. der K-AG in W und 2. der M-GmbH in G, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1994, Zl. 03-12 Ke 67-94/22, betreffend Verfügung einer Zwangsstrafe in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 war an die Beschwerdeführerinnen gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung (BO) der Auftrag ergangen, die konsenswidrige Nutzung der auf bestimmten Grundstücken befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen. In der Folge wurden über die Beschwerdeführerinnen mehrere Zwangsstrafen verhängt und gleichzeitig jeweils eine weitere Zwangsstrafe für den Fall angedroht, daß die Beschwerdeführerinnen ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollten. Diesbezüglich wird auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl. 91/06/0035, vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170 sowie vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0251, verwiesen; mit diesen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen wegen Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28. Oktober 1994 wurde unter Spruch I die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 6. Juni 1994, mit welchen gegen die Beschwerdeführerinnen Zwangsstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- verhängt wurden, abgewiesen. Unter II wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 59 AVG der von den Beschwerdeführerinnen eingebrachte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 6. Juni 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde ad I im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht alles unternommen, um die konsenswidrige Nutzung der verfahrensgegenständlichen Halle zu unterbinden. Nach Erlassung des Titelbescheides vom 10. Jänner 1990 sei erst mit Schreiben vom 28. Juni 1994 eine bloße Anfrage an die Mieterin hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung zur vorzeitigen Ablösung des Nutzungsverhältnisses, die somit unverbindlich in Aussicht gestellt worden sei, gerichtet worden. Es sei kein konkret beziffertes Angebot gestellt bzw. eine entsprechend hohe Summe als Abstandszahlung etwa bei Gericht hinterlegt oder beispielsweise ein Ersatzobjekt angeboten worden, um ehestmöglich den konsensgemäßen Zustand herbeizuführen. Dem Vorbringen, daß mit Schriftsatz vom 28. Juni 1994 ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ergangen sei, sei entgegenzuhalten, daß aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 1994 hervorgehe, daß bis dato kein Antrag auf Fortsetzung gestellt worden sei. Daraus ergebe sich, daß von den Beschwerdeführerinnen nicht alles unternommen worden sei, um den konsenswidrigen Zustand zu unterbinden.

Zu II wurde ausgeführt, es liege im Hinblick auf ein allfälliges Verfahren beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz keine Vorfragenkonstellation vor, die Berufungsbehörde habe lediglich zu beurteilen gehabt, ob von den Beschwerdeführerinnen alles getan worden sei, um dem (baubehördlichen) Auftrag zu entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Kern nach machen die Beschwerdeführerinnen die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem an die Beschwerdeführerinnen ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, darauf hingewiesen, daß die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen eine Mieterin nicht die einzige Möglichkeit der Bestandgeberinnen ist, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden, er hat in diesem Zusammenhang nur beispielsweise auf die Möglicheit der Entrichtung von Abstandszahlungen hingewiesen. Daß sie eine Abstandszahlung in entsprechender Höhe angeboten hätten, haben die Beschwerdeführerinnen auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, sie haben lediglich mit Schreiben vom 28. Juni 1994 eine Anfrage an die Mieterin hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung zur vorzeitigen Auflösung des Nutzungsverhältnisses gerichtet. Eine bloße Anfrage hinsichtlich der Leistung einer Abstandszahlung vermag aber die tatsächliche Undurchführbarkeit der Unterbindung einer konsenswidrigen Verwendung nicht darzutun. Da die Beschwerdeführerinnen durch Entrichtung einer entsprechend hohen Abstandzahlung oder auch durch Zurverfügungstellung eines anderen geeigneten Mietobjektes der aufgetragenen Leistung hätten entsprechen können, ist es auch unerheblich, ob sie tatsächlich einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens betreffend die Unterlassungsklage gegen die Mieterin eingebracht haben oder nicht, ist doch, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen eine Mieterin nicht die einzige Möglichkeit der Bestandgeberinnen, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, daß die Beschwerdeführerinnen als Vermieter keinem Zwang dahingehend ausgesetzt waren, das Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu einem anderen als dem behördlich bewilligten Zweck zu vermieten. In einem derartigen Fall kann von einer "tatsächlichen Undurchführbarkeit" jedenfalls solange keine Rede sein, als die Durchführbarkeit bei Einsatz (auch hoher) wirtschaftlicher Mittel nicht ausgeschlossen ist.

Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerinnen dem ihnen mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag nicht nachgekommen sind, ihnen die Zwangsstrafe für diesen Fall angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt, und die Beschwerdeführerinnen die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung nicht dartun konnten, wurde die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu Recht verhängt.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die genannten Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe vorliegen, war es auch nicht präjudiziell, welche Entscheidung im Verfahren 5 C nnn/91 t des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergehen wird (dies ist das Verfahren betreffend die Unterlassungsklage gegen die Mieterin), da, wie bereits ausgeführt, die Betreibung der Unterlassungsklage keineswegs das einzige Mittel ist, um die aufgetragene Leistung durchzusetzen. Die Abweisung des Antrages, die Entscheidung über die Verhängung der Zwangsstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Unterlassungsklage auszusetzen, erfolgte daher zu Recht.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060262.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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