TE Vwgh Beschluss 1995/1/26 94/16/0272

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der W-GesmbH & CO KG in U, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. September 1994, Zl. GA 13-7/B-561/1/14/93, betreffend Aufhebung einer zollamtlichen Bestätigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 25. November 1994 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, vier ihrer Beschwerdeschrift anhaftenden Mängel zu beheben, und zwar die belangte Behörde exakt zu bezeichnen, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist bezeichnete die Beschwerdeführerin zwar die belangte Behörde richtig und legte auch die für den Bundesminister für Finanzen bestimmte Beschwerdeausfertigung vor, entsprach jedoch den beiden übrigen Aufträgen nicht.

Was die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes anlangt, sagt nämlich der Mängelbehebungsschriftsatz überhaupt nichts; des weiteren hält die Beschwerdeführerin betreffend das bestimmte Begehren am Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nicht nur fest, sondern stellt diesen in der Textierung sogar voran.

Da nach ständiger hg. Judikatur vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG bzw. die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG sind (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0245) und weil dem Verwaltungsgerichtshof eine Abänderung angefochtener Bescheide nicht zukommt, hat die Beschwerdeführerin den ihr erteilten Mängelbehebungsaufträgen nicht vollständig entsprochen. Die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG)

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160272.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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