TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/19/1312

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Ur. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1994, Zl. 4.339.540/1-112/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos, reiste am 26. Juli 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 1991 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. August 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des S 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf das des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat -aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AsylG 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht Gebrauch machen können, weil dem AsylG (1968) - demzufolge in solchen Verfahren nur die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war.

Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid als "Feststellung" weiters aus:

"Aus der Tatsache Ihrer vorübergehenden Festnahme wegen des Verdachtes der Begünstigung eines Putsches kann noch nicht auf eine Verfolgungsmotivation der staatlichen Behörde ihres Heimatlandes geschlossen werden.

Vielmehr haben sie im Rahmen ihrer ersten Einvernahme betreffend ihre Asylantragstellung ausdrücklich ausgeführt, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben bzw. weder verfolgt noch grundlos in Haft genommen worden zu sein."

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit diesen Ausführungen das Vorliegen eines Asylgrundes gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneinen wollte, denn selbst wenn dies - einer rechtlichen Beurteilung wurden diese "Feststellungen" nicht unterzogen - der Fall sein sollte, änderte dies doch nichts an der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der bekämpfte Bescheid war daher - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 26. Jänner 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191312.X00

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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