TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/26 94/19/0150

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1993, Zl. 4.335.808/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 1993 wurde die eingebrachte Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: "ehemalige UdSSR") gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 1992 abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auch deshalb kein Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 12. März 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, wonach er am 4. März 1992 mit der Bahn von Moskau über die CSFR nach Österreich gekommen und dort am 5. März 1992 eingereist sei. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, daß der Beschwerdeführer bereits in der CSFR vor Verfolgung sicher gewesen sei. In diesem Staate, der die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, werde ein geregeltes Asylverfahren durchgeführt. Auch sei der Beschwerdeführer als Asylwerber dort vor seiner Einreise nach Österreich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe nicht befürchten müssen, ohne Prüfung der Fluchtgründe in sein Heimatland bzw. in einen Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung (auch) diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß er seine Auffassung, er sei als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 anzusehen, begründet und der belangten Behörde zum Vorwurf macht, darüber kein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft kommt es aber dann nicht mehr an, wenn die belangte Behörde zu Recht von einem Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430).

Da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Annahmen im Tatsachenbereich wendet und auch im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung keine neuen Tatsachen vorbringt - hierin wäre er durch § 41 Abs. 1 VwGG nicht gehindert gewesen, da die belangte Behörde erstmals von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/1193) - ist in rechtlicher Hinsicht von dem nicht unschlüssigen Sachverhalt auszugehen, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0915 und die darin zitierte Rechtsprechung) ist diese anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, wobei es nicht darauf ankommt, wie lange sich der Beschwerdeführer in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von diesen geduldet war.

Daß sich der Beschwerdeführer hiebei nur auf der Durchreise nach Österreich befunden hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, kam es doch nicht auf die Dauer seines (nur vorübergehenden) Aufenthaltes in der Tschechoslowakei an. Vielmehr war für den Beschwerdeführer Verfolgungssicherheit zumindest bereits ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem er dieses fremde Staatsgebiet betreten hat, wobei er keine relevanten Gründe genannt hat, die ihn gehindert hätten, dort länger zu bleiben und bereits dort um Asyl anzusuchen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. März 1994).

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190150.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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